Im Erbrechtsstreit können Prozesskosten bei der Erbschaftssteuer abgezogen werden

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Der Fall

Ein Erblasser hat noch zu Lebzeiten sein Vermögen weggegeben. 

Der Erbe zweifelte diese Verfügungen nach dem Tode des Erblassers an und klagte gegen den Vermögensempfänger auf Rückgabe. Seinen Anspruch begründete er mit fehlender Geschäftsfähigkeit des Erblassers.

Diesen Prozess verlor der Erbe, ihm entstanden erhebliche Prozesskosten.

Diese Kosten setzte der Erbe bei der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd an.

Das Finanzamt verweigerte die Anerkennung.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht folgte der Auffassung des Finanzamtes, der Erbe und Kläger ging in Revision und verfolgte seinen steuermindernden Anspruch vor dem Bundesfinanzhof weiter.

Der Bundesfinanzhof (II R 29/16) urteilte zugunsten des steuerpflichtigen Erben und entschied, dass Kosten als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind (§ 10 V Nr. 3 ErbStG), die dem Erben im unmittelbaren Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung desselben entstehen.

Dazu können auch solche Kosten zählen, die ein Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlich) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers tragen muss.

Diese Kosten können jedoch nur als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden, wenn sie in engem und zeitlichem sachlichem Zusammenhang mit dem Erbfall stehen und dürfen nicht erst durch die spätere Nachlassverwaltung anfallen.

Handlungsempfehlung

Der Bundesfinanzhof hat zugunsten des steuerpflichtigen Erben geurteilt und damit eine begrüßenswerte Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz, dass Prozesskosten nicht steuermindernd berücksichtigungsfähig sind, geschaffen.

Die Abwicklung eines Nachlasses birgt sowohl zivil- als auch steuerrechtlich Fallstricke für regelmäßig emotional belastete Erben. Die Hinzuziehung eines mit der Materie vertrauten Rechtsanwaltes/Steuerberaters ist zu empfehlen.


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