Im Fall unechter Anschluss- oder Abschnittsfinanzierung kein Widerruf zu Gunsten des Bankkunden

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Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 28.05.2013 (XI ZR 6/12)sich die Sache einfach gemacht. Zwar lag eine unwirksame Widerrufsbelehrung der Bank vor. Dennoch stand dem Bankkunden kein Widerrufsrecht zu, da das Ursprungsgeschäft verlängert, nicht aber ein neues Darlehensverhältnis begründet wurde.

Wird also nur der Zinssatz und die Zinsbindungsfrist geändert, besteht nach dieser Rechtsprechung selbst im Falle einer unrichtigen Widerrufsbelehrung kein Widerrufsrecht zu.

Leitsatz

Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbraucher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucherdarlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird.

MJH Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas Rechtsanwalt meint: Wurde der Zweck des Darlehens geändert oder erweitert, schaut die Sache dann u.E. bereits schon wieder anders aus. Ärgerlich an dieser Entscheidung ist, dass sich der Bundesgerichtshof nicht mit dem Argument des widersprüchlichen Verhaltens der Bank, die ja durch die Widerrufsbelehrung dem Kunden doch ein Widerrufsrecht einräumen wollte auseinandergesetzt hat. In dem dem BGH vorliegenden Fall hatten Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der verwandten Widerrufsbelehrung im Übrigen darin bestanden, dass voraussichtlich ein verbundenes Geschäft (Darlehen und Restschuldversicherung) gemeinsam vermittelt worden ist, die Widerrufsbelehrung aber nicht in Bezug auf beide Verträge (gesondert)erfolgte.


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