Immer wieder: WLAN, Filesharing, Abmahnung

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Lange Jahre war es gängige Rechtsprechung, dass Inhaber von Internetanschlüssen für nahezu jede illegale Nutzung ihres Anschlusses verantwortlich sind, unabhängig davon, ob sie selbst beispielsweise an illegalen Tauschbörsen teilgenommen haben oder nicht. Konnte der tatsächliche Täter nicht ermittelt werden, galt der Inhaber als so genannter Störer und stand somit in der Haftung. Diese Rechtsprechung hat maßgeblich dazu beigetragen, dass sich geradezu eine „Abmahn-Industrie“ etablieren konnte.

Mit seiner Entscheidung vom 08.01.2014, I ZR 169/12, hat der Bundesgerichtshof eine entscheidende Wende zu Gunsten der Anschlussinhaber vorgenommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Anschlussinhaber jedenfalls dann nicht verantwortlich gemacht werden kann, wenn er seinen Internetanschluss volljährigen Familienmitgliedern zur Verfügung stellt, die als zuverlässig angesehen werden dürfen und die er auf das Verbot von illegalen Aktivitäten hingewiesen hat.

Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 24.11.2016 mit einem ähnlichen, in wesentlichen Punkten aber unterschiedlichen Sachverhalt befasst:

In dem zur Entscheidung stehenden Fall hatte sich ein Unbekannter einen fremden Internetanschluss zugänglich gemacht und über diesen im Wege illegalen Filesharings einen Film geladen. Der Inhaber wurde abgemahnt. Auch in diesem Fall wurde versucht, ihn wegen unzureichender Sicherung seines WLAN-Routers im Wege der Störerhaftung für die illegalen Aktivitäten des Unbekannten verantwortlich zu machen. Der Anschlussinhaber berief sich darauf, dass sein Router mit einem vom Hersteller vergebenen so genannten WPA2-Schlüssel gesichert war. Diesen aus 16 Ziffern bestehenden und vom Hersteller bei Auslieferung des Gerätes mitgegebenen Zahlenschlüssel hatte der Anschlussinhaber nicht geändert.

Der Bundesgerichtshof hat dem Anschlussinhaber Recht gegeben und entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses mit WLAN-Funktion generell seinen Sorgfaltspflichten genügt, wenn sein Router über die zum Zeitpunkt des Kaufs für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen, also einen aktuellen Verschlüsselungsstandard sowie ein individuelles, ausreichend langes sicheres Passwort verfügt. Eine Pflicht zur Änderung des Passwortes sieht der Bundesgerichtshof jedenfalls dann nicht, wenn nicht damit zu rechnen ist, dass dasselbe Passwort unter Umständen für mehrere Geräte verwendet wird. Wenn der Anschlussinhaber darüber hinaus auch keine Kenntnis von Sicherheitslücken seines Routers oder Routern dieses Typs hat, muss er nicht weiter Vorsorge dafür treffen, dass sich unbekannte Dritte illegal Zugang zu seinem Internetanschluss verschaffen.

Diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist praxisnah und zu begrüßen. Die bislang insbesondere für viele „Abmahn-Kanzleien“ günstige Rechtsprechung erlebt eine weitere, dem täglichen Leben gerecht werdende Einschränkung.

Zu beachten ist allerdings, dass die bloße Behauptung, ein Dritter habe sich illegal Zugang zu dem Anschluss verschafft, nicht ausreicht. Der Anschlussinhaber muss dies im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung ebenso beweisen, wie die von ihm durchgeführten Sicherungsmaßnahmen.

Jakob Schomerus

Rechtsanwalt

Heinz Rechtsanwälte



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