Impfpflicht für Arbeitnehmer – ja oder nein?

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„Eine gesetzliche Impfpflicht bezüglich Sars-CoV-2 gibt es nicht. Auch ist nicht davon auszugehen, dass eine Impfpflicht kommen wird. Die Corona-Impfverordnung beinhaltet nur das Recht auf Impfung eines jeden Bürgers.“, so Lars Althoff.


Muss ich mich impfen lassen, wenn mein Arbeitgeber das verlangt?

„Es kommt darauf an“, so der Anwalt. „Ist eine Impfung für bestimmte Beschäftigtengruppen vorgeschrieben, kann sie auch vom AG verlangt werden. Dies ist jedoch bei der Impfung gegen Sars-CoV-2 bislang nicht der Fall. Hier gilt mit Blick auf § 23a IfS der Grundsatz der Freiwilligkeit.“ „Somit kann der Arbeitgeber auch keine Maßnahmen verhängen, wenn eine Impfung verweigert wird.“, erklärt der Fachanwalt für Arbeitsrecht.

„Versucht Ihr Arbeitgeber, eine Impfung über Maßnahmen zu erreichen, wie Ihnen beispielsweise den Zugang zum Betrieb oder einem Betriebsteil zu verwehren mit der Begründung, dass Sie nicht geimpft seien, gerät er unter Umständen in den so genannten Annahmeverzug nach § 616 BGB: denn obwohl sie Ihre Arbeitsleistung ordnungsgemäß anbieten, nimmt er sie nicht in Anspruch. In einem solchen Fall haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf Vergütung.“, ergänzt Althoff.


Muss ich meinem Arbeitgeber Auskunft darüber erteilen, ob ich geimpft bin?

„Impfen ist (mit Ausnahme der gesetzlichen Impfpflicht gegen Masern – siehe Masernschutzgesetz) reine Privatsache. Eine derartige Auskunft darf ihr Arbeitgeber demnach nicht von Ihnen einfordern.“, erklärt der Anwalt.


Kann der Arbeitgeber mir den Zugang zu Betriebsteilen verweigern, weil ich nicht geimpft bin?

„Nein, das kann er grundsätzlich nicht.“, so Lars Althoff. „Das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot aus § 612a BGB besagt: zum einen dürfen Beschäftigte, die in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben (z.B. Inanspruchnahme der Schutzimpfung) nicht benachteiligt werden. Zum anderen dürfen Arbeitgeber, die diesen Anspruch (auf Impfung gegen Sars-CoV-2) nicht wahrnehmen möchten, ebenso wenig benachteiligt werden.“


Darf ich mich während meiner regulären Arbeitszeit impfen lassen? 

„Als Arbeitnehmer sollten Sie grundsätzlich dafür Sorge tragen, möglichst einen Termin außerhalb Ihrer Arbeitszeit wahrzunehmen. Sollte keine andere Terminwahrnehmung zu bewerkstelligen sein, als eine in ihre Arbeitszeit fallende, besteht das Recht, der Arbeit für den Termin fernzubleiben. Der Arbeitgeber ist über das Fernbleiben von der Arbeit so früh wie möglich zu informieren.“, so der Fachanwalt.


Welchen Anspruch auf Vergütung habe ich, wenn der Impftermin in meine Arbeitszeit fällt?

Wenn Sie "aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Arbeitsleistung ohne eigenes Verschulden verhindert sind" (§ 616 S. 1 BGB), gilt im Allgemeinen der Grundsatz, dass Sie als Arbeitnehmer ihr Recht auf Vergütung nicht verlieren. Häufig aber gibt es in Tarif- oder Arbeitsverträgen Klauseln, die beispielsweise genau diesen Anspruch ausschließen. Es kommt daher stets darauf an, was in den für ihr Arbeitsverhältnis gültigen Vereinbarungen geregelt ist.“, so Lars Althoff.


Darf mein Arbeitgeber eine Impfpflicht mittels Betriebsvereinbarung einführen?

„Betriebsräte sind gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet, bei ihren Maßnahmen die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten zu achten und zu schützen. Folglich wird eine durch Betriebsvereinbarung beschlossene Impfpflicht nicht zu rechtfertigen und gleichwohl nicht wirksam einzuführen sein.“, erklärt der Spezialist für Betriebsräte-Beratung.

Foto(s): Foto von Gustavo Fring von Pexels

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