Impfpflicht in Unternehmen | Dürfen Arbeitgeber eine Impfung verlangen?

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Welche Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die Corona-Impfung und was passiert bei Nichteinhaltung? 

Eine allgemeine Impfpflicht gibt es bis jetzt (Stand 10.03.2022) noch nicht, wird momentan aber noch diskutiert.

Jedoch haben die immer noch hohen Infektionszahlen und Hospitalisierungsinzidenzen den Gesetzgeber dazu veranlasst, eine einrichtungsbezogene Impfpflicht für Gesundheitsberufe einzuführen. Diese tritt ab dem 15.03.2022 in Kraft.

Was Ihr Arbeitgeber von Ihnen verlangen darf und was nicht, erklärt dieser Artikel… 


Darf mein Arbeitgeber verlangen, dass ich mich impfen lasse?

Momentan gibt es in Deutschland nur das Recht auf eine Schutzimpfung und keine allgemeine Impfpflicht für das Coronavirus. Bundestag und Bundesrat haben jedoch für die Gesundheitsberufe (Personen, die in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Behinderteneinrichtungen, Arztpraxen, bei Rettungsdiensten oder in Entbindungseinrichtungen etc.) eine berufsbezogene Impfpflicht im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beschlossen. Diese gilt ab dem 15.03.2022. 

Dem Arbeitgeber müssen demnach Beschäftigte, die in Gesundheitsberufen arbeiten, bis spätestens 15.03.2022 einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Für Personen, die sich gesundheitsbedingt nicht impfen lassen können, kann ein ärztliches Attest ausgestellt werden. Dieses muss dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, § 20a Abs. 2 S. 1 IfSG.

Das Gesetz sieht jedoch keine Sanktionen vor, falls man nicht geimpft ist und es ergehen auch keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer zwar ohne Angabe von Gründen (ordentlich) kündigen, jedoch kann man sich regelmäßig gut dagegen wehren (wir helfen Ihnen auch dabei!).

Der Arbeitgeber ist indes verpflichtet, sämtliche Arbeitnehmer unverzüglich ab dem 16.03.2022 beim zuständigen Gesundheitsamt zu melden, die in seinem Betrieb die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt haben, § 20a Abs. 2 S. 2 IfSG. Das Gesundheitsamt kann dann (nennt man ,,Ermessen”) nach einem zweistufigen Verwaltungsverfahren den Betroffenen gegenüber ein konkretes Betretungsverbot aussprechen, § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG (mit dem Erlass dieser Verbote wird nicht vor Mai 2022 gerechnet). Die Betroffenen dürfen ihre Betriebsstätte dann nicht mehr betreten und ihre Arbeitsleistung nicht mehr erbringen. Sie sind jedoch anzuhören und dürfen während der Dauer des Verfahrens weiterhin ihrer Tätigkeit nachgehen. Im Rahmen des Eilrechtsschutzes ist es möglich, vorläufigen Rechtsschutz zu erlangen.

Beschäftigt der Arbeitgeber trotzdem diese Personen, so riskiert er finanzielle Sanktionen.

Wer ab dem 16.03.2022 eine neue Arbeitsstelle in einem Gesundheitsberuf antritt, muss  vor Beginn der Tätigkeit den Impf- oder Genesenennachweis vorlegen, § 20a Abs. 3 S. 1 IfSG. Wer diesen Nachweis nicht erbringt, bekommt automatisch ein Beschäftigungs- und Tätigkeitsverbot, § 20a Abs. 3 S. 4 und 5 IfSG.

In anderen Bereichen außerhalb der Gesundheitsberufe darf der Arbeitgeber nicht verlangen, dass sich seine Arbeitnehmer impfen lassen, aber es gilt nach wie vor die 3G-Regel für das Arbeitsverhältnis. Den Beschäftigten kann demnach auch kein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auferlegt werden; auch nicht intern vom Arbeitgeber. Das würde gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoßen.


Muss ich meinen Arbeitgeber über meinen Impfstatus informieren?

Bis jetzt darf der Arbeitgeber den Impfstatus seiner Beschäftigten nicht abfragen, er ist jedoch nach dem neuen Infektionsschutzgesetz verpflichtet, die Daten zu erheben, die zur Kontrolle des 3G-Nachweises (getestet, geimpft oder genesen) erforderlich sind.

Für Beschäftigte in Schulen, Kitas, Heimen, Ferienlagern, stationären Einrichtungen zur Betreuung von älteren, behinderten oder pflegebedürftigen Menschen, Obdachlosenheimen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten gibt es seit dem 10.09.2021 jedoch eine Auskunftspflicht bezüglich des Impf- oder Genesenen-Status, § 36 Abs. 3 IfSG. 

Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 dürfen Arbeitgeber in den eben genannten Einrichtungen bzw. Unternehmen Daten zum Impf- und Serostatus der Beschäftigten unabhängig vom Bestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite bis zum 19.03.2022 verarbeiten. 

In allen anderen Bereichen folgt weiterhin aus der 3G-Regelung nicht das Recht, den Impfstatus abzufragen. Wird der Nachweis kontrolliert und der Beschäftigte verrät dem Arbeitgeber freiwillig seinen Impfstatus, so darf der Arbeitgeber diese Daten auch verarbeiten und zum Beispiel sein Schutzkonzept anpassen.


Gibt es besondere Dokumentationspflichten und Konsequenzen bei Nichteinhaltung?

Die 3G-Nachweise am Arbeitsplatz gelten vom 24.11.2021 bis zum 19.03.2022, d.h. ein Arbeitnehmer darf seine Betriebsstätte nur unter Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises betreten. Arbeitgeber müssen Impfpässe, analoge und digitale Impfzertifikate und Genesenennachweise (auf Deutsch, Englisch, Französich, Italienisch oder Spanisch) akzeptieren. 

Selbstredend müssen alle Arbeitgeber diese Nachweise kontrollieren, sie dürfen jedoch nicht fragen, ob ihre Arbeitnehmer geimpft oder genesen sind. Arbeitnehmer, die ihren Impfstatus nicht preisgeben wollen, müssen genauso wie Ungeimpfte oder Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, einen negativen Testnachweis vorlegen.

Durch die Corona-Arbeitsschutzverordnung sind Arbeitgeber verpflichtet, zwei Tests pro Woche für jeden Beschäftigten zur Verfügung zu stellen. Ungeimpfte und Nicht-Genesene, die fünf Tage pro Woche zur Arbeit erscheinen möchten, müssen die übrigen Tests selbst bezahlen.

Die Arbeitnehmer müssen sich vor Arbeitsbeginn testen, da die Tests von der bezahlten Arbeitszeit ausgenommen sind. Diejenigen Arbeitnehmer, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, müssen sich sowieso vorher testen, da die 3G-Regel auch dort gilt.

Arbeitgeber müssen die Nachweise täglich dokumentieren, wenn sie eine Behördenprüfung bestehen wollen. Sie müssen festhalten, welchen Nachweis sie wann gesehen haben. Geimpfte und Genesene müssen ihren Status nicht täglich nachweisen, als Arbeitgeber sollten Sie jedoch das Datum der letzten Impfung bzw. das Ablaufdatum des Genesenenstatus dokumentieren.

Gesundheitsdaten sind aus datenschutzrechtlicher Sicht besonders schützenswert, weshalb nur ein begrenzter Kreis von Personen Zugang zu diesen Daten haben darf (wie bei Personalakten auch). Als Arbeitgeber dürfen Sie eine Kontrollperson damit beauftragen, eine Liste mit Namen zu führen, bei der ein Haken gesetzt wird, wenn der Nachweis erbracht wurde; die Liste darf aber nicht öffentlich zugänglich sein. Ein Vermerk in der Personalakte ist ebenfalls möglich, jedoch muss dieser Vermerk regelmäßig nach 6 Monaten gelöscht werden.

Weigern sich Beschäftigte, ihren Nachweis zu erbringen, dürfen sie die Arbeitsstätte nicht betreten. Ist auch das Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dann dürfen sie als Arbeitgeber den Beschäftigten nach Hause schicken, abmahnen und nach wiederholter Abmahnung auch fristlos kündigen. Auch das Gehalt müssen Sie dann nicht zahlen.

Behörden überprüfen die Kontrollpflicht in Unternehmen stichprobenartig und können bei Verstößen Bußgelder gegen den Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz in Höhe von bis zu 25.000 Euro verhängen.

Wenn Sie wissen möchten, wie Sie sich als Arbeitgeber zu verhalten haben, wenn Ihre Angestellten einen gefälschten Coronatest oder Impfausweis vorlegen, dann schauen Sie sich hierzu noch diese Artikel an:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/corona-pcr-test-und-schnelltest-betrug-die-folgen-und-strafen-198222.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/appell-an-die-arbeitgeber-gefaelschte-impfpaesse-melden-198141.html


Haben Sie Fragen zur Impfpflicht in Unternehmen?

Befürchten Sie ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot oder haben Sie Fragen zu den Kontrollpflichten in Unternehmen, dann rufen Sie uns gerne in unserer Kanzlei unter der 04202 / 6 38 37 0 an oder schreiben Sie uns eine Nachricht. Wir kümmern uns um Ihr Anliegen und bestreiten für Sie den Rechtsweg!

Dieser Artikel dient lediglich zu Informationszwecken und lässt keine individuelle anwaltliche Beratung entbehren!


Quellen

https://www.arbeitskammer.de/aktuelles/fragen-rund-um-corona/arbeitsrechtliche-fragen-zu-corona-und-impfung/#c6229

https://www.dgb.de/themen/++co++986b431a-8c8e-11eb-980b-001a4a160123

https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/impfpflicht-antraege-101.html

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s4906.pdf%27%5D__1646904672667

https://rechtsanwaltkaufmann.de/oeffentliches-recht/impfpflicht-am-arbeitsplatz-duerfen-arbeitgeber-eine-impfung-verlangen

Foto(s): Foto von Marc Mueller von Pexels


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