Impressum – was muss rein

  • 3 Minuten Lesezeit

Immer mehr Unternehmer bieten ihre Waren und Dienstleistungen online an. Insbesondere durch die Coronavirus-Pandemie hat der Onlinehandel massiv zugelegt. Um den Onlinehandel zu regeln hat der Gesetzgeber viele unterschiedliche Vorschriften eingeführt. Zu diesen Regelungen gehört auch die Impressumspflicht, damit Nutzer auch beim Onlineauftritt der Unternehmer wissen, mit welchen Anbieter sie es zu tun haben.

Was ist ein Impressum?

Das Impressum ist eine Art Visitenkarte des Betreibers einer Internetseite, mit welcher die Betreiber den Nutzern bestimmte Angaben über ihre Identität bereitstellen. Diese allgemeinen Informationspflichten sind im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nutzern soll auf diese Weise u.a. ermöglicht werden, die Seriosität des Anbieters zu überprüfen.

Durch das Impressum sollen sich Nutzer ein Bild über das jeweilige Unternehmen bzw. die Person, die hinter der aufgerufenen Internetseite steht, machen können. Daneben soll das Impressum Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglichen, die Verantwortlichen zu kontaktieren. Ferner soll das Impressum ermöglichen, die notwendigen Informationen über die Verantwortlichen zu erhalten, um nötigenfalls auch rechtliche Ansprüche gegen sie durchsetzen zu können.

Wer muss ein Impressum angeben?

Wer verpflichtet ist, ein Impressum auf seiner Website aufzuführen, wird durch § 5 TMG geregelt. Notwendig für die Impressumspflicht ist, dass die jeweilige Plattform geschäftlichen Zwecken dient. Ausgenommen von der Impressumspflicht sind daher ausschließlich privat genutzte Seiten.

Zudem tritt die Impressumspflicht für Anbieter nur dann ein, wenn die Aktivität auf einen längeren Zeitraum angelegt ist. Damit sind bloß gelegentlichen Tätigkeiten, wie beispielsweise seltene Verkäufe auf einer Auktions-Plattform, ausgeschlossen, so dass hier kein Impressum angegeben werden muss.

Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Impressumspflicht vor allem Verkaufsplattformen wie Online-Shops und Suchmaschinen trifft. Aber auch Accounts in sozialen Netzwerken wie Facebook und Co. benötigen unter Umständen ein Impressum, z.B. wenn das Konto auch gewerblich, beispielsweise für Stellenanzeigen, genutzt wird, so dass insbesondere Firmenaccounts sowie Accounts mit einer größeren Reichweite ein Impressum führen sollten.

Was muss in ein Impressum rein?

Der Inhalt eines Impressums lässt sich nicht pauschal bestimmen, da das Gesetz für verschiedene Gruppen unterschiedlichste Angaben für das Impressum fordert. Allgemeine Angaben für das Impressum sind:

  • Namen (bei natürlichen Personen sind es Vor- und Nachname. Bei juristischen Personen der Unternehmensname sowie Name und Vorname des Vertretungsberechtigten);
  • bei juristischen Personen außerdem die Rechtsform;
  • Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort. Nicht ausreichend ist ein Postfach);
  • Kontakt, unter dem Sie die Person oder das Unternehmen schnell erreichen können – elektronisch als auch nicht elektronisch;
  • soweit vorhanden, die Umsatzsteuer- oder Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer,
  • soweit vorhanden, das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit Registernummer.

Besondere Angaben die in das Impressum gehören sind z.B.:

  • zuständige Aufsichtsbehörde
  • zuständige Kammer
  • Berufsbezeichnung
  • Verantwortlicher gemäß § 55 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag
  • Link zur Online-Streitbeilegungsplattform
  • Teilnahme an Verbraucherschlichtungsverfahren, wenn ja, Angabe der zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle

Insbesondere die besonderen Angaben des Impressums sind von Betreiber zu Betreiber unterschiedlich und daher immer genauestens zu überprüfen.

Wo muss das Impressum stehen?

Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn das Impressum über einen Link zu finden ist. Dieser Link muss gut sichtbar und von jeder Seite aus abrufbar sein. Der Gesetzgeber regelt zur Auffindbarkeit des Impressums, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“ ist. Entsprechend ist das Impressum auch als solches zu bezeichnen. Ausreichend wird auch die Umschreibung als „Kontakt“ sein, da für jeden verständlich ist, was sich dahinter verbirgt.

Die leichte Erkennbarkeit setzt u.a. eine gut lesbare Schriftgröße, -art und -farbe voraus.

Für die unmittelbare Erreichbarkeit hat sich in der Rechtsprechung der Grundsatz etabliert, dass das Impressum durch nicht mehr als zwei Klicks zu erreichen sein muss.

Welche Sanktionen drohen, wenn das Impressum fehlt oder unvollständig ist?

Sofern Anbieter gegen die gesetzlichen Vorgaben zur Impressumpflicht verstoßen, liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit gemäß § 16 Abs. 2 Nr.1 TMG vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro sanktioniert werden kann. Zudem führt ein unvollständiges oder unrichtiges Impressum zu einem Wettbewerbsverstoß nach dem UWG, so dass kostenpflichtige Abmahnungen von Wettbewerbern oder klagebefugten Verbänden drohen.

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Regelungen zur Impressumspflicht deutlich präziser gestaltet. Sollten Zweifel über die Notwendigkeit und den Inhalt eines Impressums bestehen, berate ich Sie gerne.

Ihr Marek van Hattem

Rechtsanwalt bei HIMMELREITHER



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marek van Hattem

Beiträge zum Thema