Influencer Marketing: Werbung immer kennzeichnen? In diesen Fällen nicht nötig! Alle Infos!

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Werbung in den Sozialen Medien ist für viele Unternehmen kein Neuland mehr. Die Unternehmen bedienen sich der bekannten Influencer und schaffen es so, eine Vielzahl von Menschen anzusprechen. Die Regelungen rund um die Kennzeichnung von Werbung in den Sozialen Medien sind für Laien nicht einfach zu durchschauen. In vielen Fällen ist nicht nur unklar, wie Werbung gekennzeichnet werden muss, sondern ob sie gekennzeichnet werden muss. Im Zusammenhang mit Werbung ist für Viele der Begriff der Produktplatzierung geläufig. Was aber meint der Begriff der Produkthilfe in diesem Zusammenhang? Mit diesem Beitrag wollen wir genau den Unterschied Zwischenproduktplatzierung und Produkthilfe erklären und zudem ob und wann etwaige Kennzeichnungspflichten bestehen.

Was ist Produkthilfe?

Im Zusammenhang mit der Produkthilfe wird oft auch der Begriff der Produktbereitstellung verwendet. Beide Begriffe meinen dasselbe.

Bei der Produkthilfe erhält der Videoproduzent ein Produkt von einem Werbepartner, welches nur den Zwecken im Video dient. Damit ist gemeint, dass es nicht um das Produkt selbst geht, dieses aber für die Erstellung des Videos benötigt wird. Es kann somit als „Hilfsprodukt“ bezeichnet werden.

Wird auf einem „Beauty-Kanal“ beispielsweise das neueste Make-Up einer bekannten Marke beworben, stellt der Pinsel mit dem das Make-Up aufgetragen nur das sogenannte Hilfsprodukt dar. Das Produkt ist als solches also austauschbar und wird nicht explizit beworben. Etwas anderes würde gelten, wenn es um den Make-Up Pinsel geht, dieser also beworben wird und der Influencer hierfür eine Vergütung erhält.

In einem Fitnessvideo, in welchem ein bestimmtes Workout beworben wird, stellt z.B. die Hantel oder die Sportmatte ebenfalls nur ein Hilfsprodukt dar.

Als sehr bekanntes Beispiel können zudem die „Food-Blogger“ genannt werden. Diese benutzen für die Herstellung der Gerichte Töpfe, Pfannen, Löffel oder sonstige Utensilien. Stehen diese Produkte nicht im Vordergrund des Videos, handelt es sich ebenfalls „nur“ um Hilfsprodukte und damit um eine Produkthilfe.

Ein weiteres Beispiel in größerem Stil in der Filmproduktion ist die Bereitstellung von Produkten für die Rollen der Schauspieler. James Bond z.B. wird mit einer Omega-Uhr und dem bekannten Aston Martin ausgestattet. Diese Produkte sind zwar teuer, stehen aber ebenfalls nicht im Vordergrund des Films, sondern nehmen in der Regel einen sekundären Charakter ein.

Abgrenzung zur Produktplatzierung

Im Wesentlichen gibt es zwei Unterschiede zwischen Produktplatzierung und Produkthilfe. Im Rahmen der Produkthilfe stellt das Produkt eine noch stärker untergeordnete Rolle in dem Video oder dem Film dar. Des Weiteren wird die Produkthilfe unentgeltlich gewährt. Der Videoproduzent erhält also keine Gegenleistung für die Nutzung des Schminkpinsels, der Hantel, der Uhr oder gar dem Auto in Filmen. Bei der Produktplatzierung erhält der Videoproduzent hingegen in der Regel ein Entgelt.

Voraussetzungen

Produkthilfen sind grundsätzlich nicht kennzeichnungspflichtig. In diesem Zusammenhang sind aber drei Voraussetzungen maßgeblich, die alle kumuliert vorliegen müssen:

Zunächst dürfen die bereitgestellten Produkte nicht mehr als 1000 € wert sein. Werden dem Produzenten mehrere Produkte zur Verfügung gestellt, wird der Wert der Produkte addiert. Liegt der Wert der Produkte über 1000 €, ist eine Kennzeichnung dann nicht erforderlich, wenn der Wert zumindest nicht ein Prozent der Produktionskosten erreicht. Letztes dürfte insbesondere in großen Filmproduktionen wie einem James Bond Film vorliegen.

Ferner dürfen dem Videoproduzenten keine Vorgaben zu der Verwendung der Produkte gegeben werden und er darf auch sonst keine Gegenleistung für die Verwendung der Produkte erhalten. Sieht der Werbevertrag also konkrete Vorgaben zu der Verwendung der Produkte vor oder ist für das zur Verfügung stellen der Produkte eine Vergütung vorgesehen, kommt eine Produkthilfe nicht in Betracht.

Und drittens, darf das Produkt nicht im Vordergrund des Videos stehen. Insbesondere diese Voraussetzung ist manchmal nicht eindeutig zu beantworten. Denn je häufiger das Produkt erwähnt wird, in die Kamera gehalten wird oder in anderer Weise darauf aufmerksam gemacht wird, kann das eigentliche Hilfsprodukt schnell in den Vordergrund treten. Hier kommt es letztlich auf den Einzelfall an, da die Übergänge zwischen Produkthilfe und Produktplatzierung bzgl. dieser Voraussetzung fließend sind.

Konsequenzen

Geht der Videoproduzent irrtümlich von einer Produkthilfe aus, liegt aber tatsächlich schon eine Produktplatzierung vor kann das sehr teuer werden. Denn der Produzent riskiert die berühmt berüchtigte Abmahnung eines Konkurrenten. Häufig führt die Abmahnung dann noch ein Rechtsanwalt durch und es entstehen für den Abgemahnten zusätzliche Kosten. Auch ein gerichtliches einstweiliges Verfügungsverfahren kann im Anschluss daran noch die Folge sein.

Fazit

Die Übergänge zwischen einer kennzeichnungspflichtigen Produktplatzierung und der grundsätzlich nicht kennzeichnungspflichtigen Produkthilfe sind fließend. Gerade in der Hinsicht, ob das Produkt schon so sehr in den Vordergrund geraten ist, dass eine Produkthilfe wohl ausscheidet, stellt viele Videoproduzenten vor große Schwierigkeiten.

Es sollte somit ganz genau hingeschaut werden, ob es sich um Produkthilfe oder schon eine Produktplatzierung handelt da die rechtlichen Verpflichtungen in diesem Zusammenhang unterschiedlich sind.

In Grenzfällen sollten Videoproduzenten sich immer an einen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann abschätzen, ob die Produkte noch als Hilfsprodukte durchgehen oder doch schon gekennzeichnet werden müssen.

Mehr Infos auch im Video.

Über die Kanzlei Mutschke
Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin und deutschlandweit bekannt aus den Medien (RTL, ntv, ZDF, sterntv, WDR etc.). Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten bundesweit engagiert und kompetent in allen Fragen des Social Media-, Unternehmens- und Verbraucherrechts.
Auf TikTok hat die Kanzlei den ersten Anwaltskanal in Deutschland gegründet und berät dort ihre wachsende Followerschaft in allen rechtlichen Belangen. Die Kanzlei unterhält ebenfalls Kanäle auf Instagram, YouTube, Twitch etc.

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