Influencer und Steuerrecht

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Der Aufsatz soll die umfassende Tätigkeit als Influencer aus Sicht eines Steueranwalts würdigen.

Es kommt natürlich auf den Einzelfall an, da die Tätigkeit des einzelnen Influencers unterschiedlicher kaum sein kann und sich daran unterschiedlichste steuerrechtliche Folgen anschließen.

Influencer veröffentlichen auf Ihren Kanälen Produktrezensionen oder Sponsored Posts und erhalten von Werbekunden dafür eine Gegenleistungen. Diese besteht in Geld oder Sacheinnahmen durch die Überlassung von Gegenständen, Geschenken oder auch Reisen. Auch die Finanzverwaltung hat ein Auge auf Influencer. Schon am 08.Mai 2020 hat die Sondereinheit zentrale Steueraufsicht (Online-Taskforce) des Bayerischen Landesamts für Steuern einen FAQ-Katalog für Influencer herausgegeben.

Influencer und Einkommensteuer

Wer seine Tätigkeit auch als Influencer ausübt und dafür eine Gegenleistung erhält, erzielt steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Die Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn die erwirtschafteten Einnahmen höher sein sollen, als die Ausgaben. Nach der Anmeldung beim zuständigen Gewerbeamt, müssen Influencer den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen. Diesen müssen sie innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit wieder an das zuständige Finanzamt zurücksenden. Der Fragebogen ist auch auf der Homepage der Finanzämter zu finden. Der Fragebogen klärt zentrale Punkte der Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer. Auch wird die Höhe der Steuervorauszahlungen geklärt. Der Influencer kann schon hier mit falschen oder unrichtigen Angaben den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllen.

Die Berechnung im Rahmen der Einkommensteuer erfolgt durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG. Der Gewinn ist die Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben. Influencer, die ihre Einkommensteuererklärung nicht fristgerecht abgeben, können hierbei den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO verwirklichen. Die Bußgeld- und Strafsachenstelle oder die Steuerfahndung leiten in der Praxis ohne weiteres ein Steuerstrafverfahren ein

Wie gehen Influencer mit Gratisprodukten und Geschenken um?

In der Regel erhalten Influencer Produkten und Gegenständen oder auch durch den Werbepartner bezahlte Aufenthalte in Hotels, Restaurants oder auf Reisen. Der Influencer muss diese als steuerpflichtige Sachzuwendungen natürlich versteuern. Denn alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind Sachzuwendungen. Hier kann der Werbepartner die pauschalisierte Lohnversteuerung wählen. So kann das Problem umgangen werden.

Die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer muss von Influencern auch beachtet werden!

Für die Steuer kommt es auf die Aufnahme der Tätigkeit an. Dies muss der Influencer bei jedem neuen Auftrag und Kunden prüfen. Gewerbesteuer fällt für Influencer erst ab einem Gewerbeertrag von 24.500,00 Euro an. Der Gewerbeertrag berechnet sich aus dem Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz (Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG). Dieser wird um bestimmte gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht, wie zum Beispiel gezahlte Schuldzinsen für Kredite oder geleistete Mietzahlungen. Zudem wird der Betrag um bestimmte gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert, wie zum Beispiel die geleisteten Spenden und Mitgliedsbeiträge.

Jeder am Markt auftretende Influencer ist als Unternehmer umsatzsteuerpflichtig! Daher muss mindestens eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden, wenn nicht sogar vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen. Einen Ausweg gibt es für Kleinunternehmer nach § 19 UStG. Damit erhalten Influencer vielerlei Vereinfachungen. Um Kleinunternehmer zu sein, darf der Umsatz aus jeglichen unternehmerischen Aktivitäten im vorangegangenen Kalenderjahr Euro 22.000,00 nicht überstiegen haben. Zudem darf der Umsatz im laufenden Kalenderjahr Euro 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen.

Steuerstrafrecht bei Influencern

Influencer sind verpflichtet eine Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung und Gewerbesteuererklärung abzugeben. Wird keine Erklärung abgegeben, so kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 AO erfüllt sein. Es genügt schon, wenn die Steuer nicht, nicht in der richtigen Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wurde. Es drohen dann eine Geldstrafe oder noch schlimmer eine Freiheitsstrafe, Strafzinsen, Kontenpfändungen, Mitteilung an Werbepartner und noch vieles mehr. 

Daher muss sich jeder Influencer mit dieser Thematik dringend auseinandersetzen! Auch durch eine strafbefreiende Selbstanzeige / Nacherklärung kann die Steuerhinterziehung vermieden werden. Die Voraussetzungen des § 371 AO müssen dringend eingehalten werden! Wir vermeiden für Sie Fehlerquellen und Risiken bei einer Selbstanzeige und Nacherklärung. Damit können Sie als Influencern Ihr Hobby wieder einfach ausüben und behalten den Durchblick im deutschen Steuerrecht. 

Rechtzeitiges Handeln des Influencers

Generell ist es im Steuerstrafrecht extrem wichtig, bereits dann einzuschreiten, wenn man vermutet oder davon Kenntnis erlangt, dass ein Verfahren gegen einen selbst eingeleitet werden könnte. Wir versuchen bereits im Vorfeld eine Anklage zu vermeiden. Es geht um Ihre Zukunft – hier sollten Sie nichts dem Zufall überlassen.

Das können Sie von uns Erwarten

Wir stehen zuverlässig an Ihrer Seite, um Ihnen die bestmögliche Beratung und wenn nötig Verteidigung zu bieten. Der größte Teil unserer Arbeit findet bereits vor der Hauptverhandlung statt. Wenn es die Möglichkeit einer Einstellung ohne Verhandlung und insbesondere ohne Eintragungen in das Bundeszentralregister gibt, setzen wir alles daran. Durch geeignete Anträge, Gutachten und Stellungnahmen gilt es, den Verfahrensgang maßgeblich zu beeinflussen.

Was für uns anwaltliche Routine darstellt, ist für Sie ein einschneidendes Ereignis in ihrem Leben verbunden mit beruflicher und familiärer Zukunftsangst. Das ist uns bewusst. Ich verstehe die anwaltliche Tätigkeit als höchstpersönliche Dienstleistung, die dazu dient, dass Sie sich um die Angelegenheit nicht mehr kümmern müssen, sondern Entlastung bekommen. Professionelle Unterstützung ist für uns eine Selbstverständlichkeit.

Über München hinaus sind wir bundesweit für Sie tätig.

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