Insolvenz / Restschuldbefreiung - Verkürzung auf 3 Jahre

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Im Rahmen der Erleichterungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf hervorgebracht, welcher unter anderem die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre vorsieht.

 

Dies hätte eine Entschuldung durch das Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren in nunmehr 3 Jahren zur Folge.

 Schuldenfrei in drei Jahren. Maßgeblich soll das Datum der Antragstellung sein. Die Neuregelung betrifft gemäß dem Entwurf Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020.

 

Bislang jedoch nur ein Entwurf. Aufgrund einer Anfrage teilte das Ministerium jedoch mit, dass der Entwurf derzeit im Bundestag beraten werde, die 2./3. Lesung sei für den 6. November vorgesehen, der zweite Durchgang im Bundesrat für den 27. November. Nach Mitteilung des Ministeriums wird das Gesetz nach derzeitigem Stand dann rückwirkend zum 1. Oktober 2020 in Kraft treten.

 

Dies vorausgesetzt können Sie bereits jetzt von einem auf 3 Jahre verkürztem Restschuldbefreiungsverfahren profitieren.

 

Nach derzeitigem Recht können insolvente Schuldner nach drei statt nach sechs Jahren von ihren restlichen Schulden befreien lassen, wenn sie mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen sowie die Verfahrenskosten beglichen haben. Werden zumindest die Verfahrenskosten beglichen, verkürzt sich die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf fünf Jahre. Im Übrigen bleibt es bei der grundsätzlichen Dauer von sechs Jahren.

Gerne besprechen wir auch die Neuregelung mit Ihnen im Rahmen einer Erstberatung, rufen Sie uns an.

 


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