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Insolvenz: Wechsel zur Getrenntveranlagung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Eheleute können - sofern beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben - gemäß § 26 I 1 EStG (Einkommensteuergesetz) zwischen der Zusammenveranlagung und der Getrenntveranlagung wählen. Gibt das Ehepaar aber keine Erklärung ab, wird es nach § 26 III EStG zusammenveranlagt. Doch kann man das Wahlrecht immer wieder ausüben, je nachdem, mit welcher Veranlagung man mehr steuerliche Vorteile hat?

Ehemann wird insolvent

Ein Ehepaar war seit über 20 Jahren verheiratet und wurde seitdem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Außerdem ließen die berufstätigen Eheleute auf ihren Lohnsteuerkarten die Steuerklasse III bzw. V eintragen. Als über das Vermögen des Mannes ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte das Paar Getrenntveranlagung. Nach Ansicht des zuständigen Finanzamts war die Ausübung des Wahlrechts rechtsmissbräuchlich; schließlich sei nun die Einkommensteuernachzahlungsverpflichtung des Mannes wegen der Insolvenz nicht durchsetzbar. Es veranlagte die Eheleute daher erneut zusammen. Die Ehefrau gab daraufhin an, sie müsse drei minderjährige Kinder versorgen; es sei daher für sie wichtig, ihre Vermögensverhältnisse von denen des Mannes zu trennen. Der Streit endete vor Gericht.

Kein rechtsmissbräuchliches Verhalten

Das Finanzgericht (FG) Münster entschied, dass die Eheleute getrennt veranlagt werden müssen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten war nicht erkennbar. Ein solches liegt nur vor, wenn die an sich zulässigen Wahlrechte wiederholt in widersprüchlicher Weise ausgeübt werden, um eine Steuervermeidung zu erreichen. Vorliegend hat das Ehepaar sein Wahlrecht kein einziges Mal ausgeübt, es wurde vielmehr nach der Eheschließung - mangels Erklärung gegenüber dem Finanzamt - zusammenveranlagt.

Außerdem existiert keine gesetzliche Beschränkung, wann man das Wahlrecht ausüben darf. Wurde die Lohnsteuerklassenkombination III und V gewählt, ist zwar grundsätzlich von einer Zusammenveranlagung auszugehen; das gilt aber nicht zwingend und verbietet dem Ehepaar auch nicht die Wahl der Getrenntveranlagung. Letztendlich war ferner ein außersteuerlicher Grund - also gerade nicht die Steuervermeidung - ausschlaggebend für die Getrenntveranlagung: Die Frau hatte drei minderjährige Kinder zu versorgen. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie ihr Vermögen von dem des Ehemannes getrennt wissen wollte.

(FG Münster, Urteil v. 04.10.2012, Az.: 6 K 3016/10)

(VOI)

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