Insolvenzanfechtung in England, Frankreich, Tschechien ua.

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Das Insolvenzrecht wurde hinsichtlich der Verfahrensdauer, bis die Restschuldbefreiung erteilt wird, europaweit angepasst: 3 Jahre.  Große Unterschiede bestehen aber im Insolvenzanfechtungsrecht in den europäischen Ländern. Ein kurzer Vergleich der Anfechtungsvorausssetzungen in Europa.

Schenkungsanfechtung ( in Deutschland § 134 InsO) 

  • Niederlande: Es gibt keine Schenkungsanfechtung
  • England, Frankreich, Tschechien, Slowakei: Erfordert die materielle Insolvenz des Schuldners zum Zeitpunkt der Schenkung.
    Bemerkung: Wenn der Schuldner also bei der Schenkung nicht insolvenzreif war, ist die Schenkung nicht angreifbar. In Deutschland ist die Regelung völlig anders und in § 134 InsO geregelt unter der Überschrift: "Unentgeltliche Leistung". Der Gesetzestext lautet:
    (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.

Vorsatzanfechtung ( in Deutschland § 133 InsO) 

  • Frankreich: Keine Vorsatzanfechtung
  • Slowenien: Anfechtungszeitraum von einem Jahr
  • Kroatien, Deutschland: Anfechtungszeitraum bis zu zehn Jahren
  • Dänemark, England, Finnland, Portugal: Keine zeitliche Begrenzung für den Anfechtungszeitraum

    Der Text der Anfechtung in Deutschland nach § 133(1) InsO  "Vorsätzliche Benachteiligung" lautet:
    (1) 1 Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. 2 Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte. 

    Die weiteren Absätze des § 133 InsO schränken die Anfechtbarkeit ein. 

Befriedigung durch Zwangsvollstreckung:

  • Deutschland, Frankreich, Polen, Portugal, Schweden:
    Befriedigung durch Zwangsvollstreckung ist anfechtbar
  • England, Malta, Niederlande, Tschechien, Slowakei, Spanien:
    Befriedigung durch Zwangsvollstreckung ist nicht anfechtbar

Bei grenzüberschreitenden Insolvenzen ist es so, dass die Anfechtbarkeit von Vermögenswerten, die in die Masse zurückgeholt werden sollen, von dem Recht des Landes abhängt, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Zum Beispiel ist eine Vollstreckung in ein englisches Konto eines deutschen Schuldners nach deutschem Recht (gemäß § 131 InsO) anfechtbar, nach englischem Recht jedoch nicht.

Sie haben Fragen zur Insolvenzanfechtung und zum europäischen Insolvenzrecht?

Ich berate Sie gerne professionell. 

Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

kulzer@pkl.com



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