Insolvenzschutz für Versorgungszusagen an (Gesellschafter)Geschäftsführer und Vorstände

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Versorgungszusagen an Geschäftsführer und Gesellschaftergeschäftsführer sind in den meisten Kapitalgesellschaften weit verbreitet und teilweise sogar der Regelfall. Dies insbesondere aus dem Grund, da Gesellschaftergeschäftsführer oftmals nicht sozialversicherungspflichtig sind und damit keine oder nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben.

Neben der Zusage als solcher ist auch der Insolvenzschutz für die jeweiligen Geschäftsführer von elementarer Wichtigkeit.

Bei der Prüfung von Pensionszusagen stellt sich häufig heraus, dass entweder kein Insolvenzschutz gegeben ist, Fehler und Lücken bestehen oder die Ausgestaltung unzureichend und unbefriedigend ist.

1. Schutz durch den Pensionssicherungsverein 

Für viele Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung wird Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein (PSV) gewährleistet.

Dieser grundsätzlich vorgesehene gesetzliche Schutz von Versorgungszusagen im Insolvenzfall ist bei Geschäftsführern aber dann nicht gegeben, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand eine sogenannte beherrschende Stellung inne hat.

Eine derartige beherrschende Stellung und damit ein Ausschluss vom Schutz durch den PSV wird dann angenommen, wenn

  • der Geschäftsführer oder Vorstand über die Mehrheit der Stimmrechte verfügt
  • der Geschäftsführer als Minderheitsgesellschafter zusammen mit anderen Minderheitsgesellschaftern über die Mehrheit der Stimmechte verfügt und eine Zusammenrechnung aufgrund gleichgerichteter Interessen erfolgt
  • der Geschäftsführer bei einer Minderheitsbeteiligung im Gesellschaftsvertrag oder aufgrund sonstiger Regelungen hinsichtlich der Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss hat.

Entscheidend ist also im Ergebnis das Stimmrecht und nicht die reine prozentuale Beteiligung.

Geringstbeteiligungen bis z.B. 10 % werden als nicht unternehmerisch angesehen.

Ein Statuswechsel führt dazu, dass die in den einzelnen Zeiten erdienten Ansprüche zeitanteilig gequotelt werden müssen und dann zum Teil dem PSV unterliegen und zum Teil auch nicht.

Die Tatsache, dass das Sozialversicherungsrecht, das Steuerrecht und das Betriebsrentenrecht die beherrschende Stellung jeweils anders definieren, macht eine Überprüfung und auch detaillierte Betrachtung in vielen Fällen sinnvoll.

Der PSV-Schutz entsteht also ausschließlich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse und kann nicht durch eine entsprechende ( ggfs. auch falsche) Meldung zum PSV oder durch Beitragszahlungen erreicht werden.

Geprüft wird vom PSV regelmäßig erst im Leistungsfall, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es für Maßnahmen bereits zu spät ist. 

2. Insolvenzschutz bei versicherungsförmigen Systemen 

Bei versicherungsförmigen Systemen ist es entscheidend, dass der Geschäftsführer sich ein sofortiges, unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen lässt. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht ist durch den Insolvenzverwalter regelmäßig nicht angreifbar.

3. Insolvenzschutz bei internen Durchführungswegen

Bei internen Durchführungswegen wie der Direktzusage oder auch einer Unterstützungskasse, unabhängig davon, ob kongruent rückgedeckt oder pauschaldotiert, besteht keine derartige Schutzmöglichkeit durch ein unwiderrufliches Bezugsrecht.

Soweit der Geschäftsführer oder Vorstand beherrschend ist, ist auch kein Schutz durch den Pensionssicherungsverein gegeben.

Im Insolvenzfall droht ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen der Verlust der Versorgungsansprüche. Im Insolvenzfall wird der Insolvenzverwalter auch auf das Rückdeckungsvermögen zugreifen wollen.

Bei Unterstützungskassen sind hier die Regelungen in der Satzung entscheidend. Ein Rückforderungsanspruch eines Insolvenzverwalter muss in der Satzung wirksam ausgeschlossen sein.

4. Zivilrechtlicher Insolvenzschutz im Rahmen eines Verpfändungsmodells. 

Neben der Prüfung der Regelungen der Satzung einer Unterstützungskasse ist bei den internen Durchführungswegen regelmäßig ein Insolvenzschutz für den Geschäftsführer oder den Vorstand durch eine entsprechende Verpfändung herzustellen.

Die Rückdeckungsanlage, unabhängig ob Fonds, Wertpapiere oder Versicherungen müssen an den/die Versorgungsberechtigten wirksam verpfändet werden.

5. Empfehlung für die Praxis

So einfach ein Verpfändungsmodell in der Theorie auch ist, so fehlerhaft sind die Fälle in der Praxis, wie sich bei entsprechender Überprüfung zeigt.

Einige der häufig vorkommenden Fehler sind folgende:

  • teilweise sind Verpfändungen beim Produktgeber nicht angezeigt, obwohl sie vorgenommen wurden
  • teilweise fehlt der Gesellschafterbeschluss, der für eine wirksame Verpfändung notwendig ist
  • teilweise erfolgt die Verpfändung nicht an auch versorgungsberechtigte Angehörige
  • teilweise wird ein Referenzkonto für Auszahlungen aus der Anlage nicht ebenfalls verpfändet
  • teilweise ist ein Insolvenzschutz in der Anwartschaftszeit gegeben, geht aber in der Zeit des Leistungsbezugs ins Leere usw.

Der richtige Zeitpunkt für einen entsprechenden Insolvenzschutz ist der Zeitpunkt der Zusage. 

Aber auch im Laufe der Zeit sollte die Verpfändungsvereinbarung regelmäßig überprüft werden in Bezug auf geänderte Rechtsprechung oder auch geänderte Verhältnisse, Statuswechsel etc. und dann gegebenenfalls neu gefasst werden. 

Gerne unterstütze ich Sie bei der Überprüfung, Aktualisierung oder Neugestaltung Ihrer Pensionszusage einschließlich der Schaffung von Insolvenzsicherheit. 

 

 

 

 

 

 

 

 

Foto(s): AUTHENT

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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