Insolvenzstraftaten am Beispiel von Boris Becker - Vorladung, Urteil, Anklage

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

In den Medien wird in den letzten Tagen viel über das Strafverfahren des deutschen Tennisstars Boris Becker gesprochen.

Ihm wird vorgeworfen, dass er dem Insolvenzverwalter im Rahmen seiner englischen Privatinsolvenz diverse Gegenstände usw. verschwiegen bzw. welche verschleiert habe. In vier Anklagepunkten ist er laut der Jury auch schuldig.

Viele Medien berichten in diesem Zusammenhang über „Insolvenzverschleppung“.

Ist sowas jedoch auch in Deutschland möglich? Könnte es Ihnen oder mir auch passieren?

Vorab: Reines Insolvenzrecht ist eine eigene Kunst für sich. Aber das alles strafrechtlich zu beurteilen, ist wiederum ein Spezialgebiet.  Da sind wir jedoch heimisch. Daher tauchen wir heute da kurz auch ein:

In Deutschland gibt es auch so etwas, wie die sog. Insolvenzverschleppung. Keine Frage. Geregelt wird dies sogar auch gesetzlich. Aber nicht im Strafgesetzbuch, sondern in der Insolvenzordnung, kurz InsO. Dort steht nämlich der wunderbare § 15a InsO. Dieser ist meist das Flaggschiff der sog. Insolvenzstraftaten.

Danach bedeutet Insolvenzverschleppung vereinfacht gesagt Folgendes:

der Täter merkt, oha, ich bin ja überschuldet bzw. zahlungsunfähig. Dann stellt er jedoch nicht,

nicht rechtzeitig

oder nicht richtig, einen Insolvenzantrag.

Der Täter kann so etwas fahrlässig und vorsätzlich begehen. Der Strafrahmen ist dann jeweils anders.

Entweder von bis zu 3 Jahren oder von bis zu 1 Jahr, jeweils mit Möglichkeit der Geldstrafe.

Strafrechtlich wird es dann auch bei einer Privatinsolvenz ziemlich interessant. Diese eben erwähnte Norm der InsO, also die sog. Insolvenzverschleppung, ist im Rahmen der Privatinsolvenz nicht anwendbar. § 15a InsO erfasst nämlich juristische Personen.

Verbraucher, die in die Privatinsolvenz fallen, sind hingegen davon gesetzlich nicht erfasst.

Ist also der normale Verbraucher in Sicherheit? Kann dieser sich dann überhaupt nicht mehr strafbar machen?

Da muss jeder höllisch aufpassen. Obwohl die strafrechtlichen Risiken für Verbraucher gewissermaßen reduziert sind, kann auch ein Verbraucher, so wie auch eine juristische Person, sog. begleitende Insolvenzstraftaten verwirklichen.

Diese können sogar eine insolvenzrechtliche Auswirkung haben. Bei Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat kann auch die Restschuldbefreiung versagt werden. Sehr wichtig für die Privatinsolvenz!

Aber welche sind denn diese typischen Insolvenzstraften?

Bei einer normalen Insolvenz einer juristischen Person sind neben den Bankrottdelikten auch weitere Taten möglich, wie die bereits erwähnte Insolvenzverschleppung.

Aber auch Untreue, Betrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und die fabelhafte Palette der Delikte der Steuerhinterziehung gehören dazu.

Bei einer Privatinsolvenz sind etwa die Delikte wie Bankrott und die Gläubigerbegünstigung zu erwähnen.

Unter Bankrott, geregelt in § 283 StGB, versteht das Gesetz auch die hier mit der ursprünglichen Fragestellung aufgeworfene Konstellation, also wenn jemand bei Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, etwa Bestandteile seines Vermögens, die bei Eröffnung zur Insolvenzmasse gehören würden, beiseite schafft, verheimlicht usw. Es sind natürlich auch andere Konstellationen möglich.

Auch kann sich derjenige strafbar machen, der einen entsprechenden Zustand durch solche Handlungen herbeiführt.

Strafe: von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

Bei Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit sind von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe zu verhängen.

Bei Gläubigerbegünstign, geregelt in § 283c StGB, wird vereinfacht gesagt, ein Gläubiger von dem Schuldner bevorzugt, obwohl die anderen Gläubiger etwa noch vor ihm an der Reihe sind. Strafe von bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe.

Nach alledem ist also auch in Deutschland möglich, für solche private Handlungen eine Strafe zu bekommen. Insolvenzstraftaten sind keine Kavaliersdelikte und sind hochkomplex.

Bereits nach diesem kurzen Überblick kann man zwischen Insolvenz und Insolvenz große Unterschiede feststellen.

Ein Unternehmer kann also viel größere strafrechtlichen Risiken haben. Insbesondere Unternehmer müssen sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe holen.

Hingegen ist die Begehung von Straftaten im Rahmen der Privatinsolvenz ebenfalls sehr gefährlich. Insbesondere, wenn man das häufige Ziel des Verbrauchers im Rahmen eines solchen Privatinsolvenzverfahren beachtet. Das ist halt die Restschuldbefreiung. Und diese kann bei Begehung von Insolvenzstraftaten versagt werden.

Nach alledem rate ich jeden vom Selbstversuch ab, solche Probleme alleine zu lösen. Am besten holen Sie sich professionelle Unterstützung. Das gilt insbesondere für diverse Unternehmen samt Leitungsebene, also meist Geschäftsführer!

Bei strafrechtlichen Fragen stehen wir Ihnen stets zur Seite.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Benjamin Grunst

Beiträge zum Thema