Insolvenzverfahren durch Insolvenzplan effektiv verkürzen

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch wenn die Dauer eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer natürlichen Person für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 01.10.2020 beantragt wurden, auf drei Jahre verkürzt wurde, stellt die Ausarbeitung und Vorlage eines Insolvenzplans weiterhin eine attraktive und effektive Möglichkeit zur vorzeitigen Schuldenbereinigung dar. Die Verfahrensdauer kann so auf ca. 6 bis 9 Monate verkürzt werden!

Ein Insolvenzplan kann dabei im Zeitraum des eröffneten Insolvenzverfahrens entweder durch den Schuldner oder durch den Insolvenzverwalter ausgearbeitet und vorgelegt werden. Der Schuldner wird bei der Ausarbeitung häufig auf die Unterstützung eines versierten Spezialisten angewiesen sein. Das kostet Geld.  

Wichtigste Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Insolvenzplan ist dann, dass kein Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt wird, als dies bei Durchführung des Insolvenzverfahrens (ohne Plan) der Fall wäre. Dies wird in aller Regel dadurch erreicht, dass ein Dritter (häufig aus dem Familien- und/oder Freundeskreis des Insolvenzschuldners) ein Geldbetrag angeboten wird, der die zukünftigen Massezuflüsse im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens übersteigt. Die Besserstellung der Gläubiger ist damit bereits gewährleistet. 

Der angebotene Geldbetrag wird dann auf einem Treuhandkonto geparkt bis die Gläubiger über den Insolvenzplan abgestimmt haben. Dies erfolgt im Rahmen eines sog. Abstimmungs- und Erörterungstermins, der durch das zuständige Insolvenzgericht anberaumt wird. In diesem Termin stimmen dann nur die Gläubiger ab, die zum Termin erschienen oder durch Vollmacht vertreten sind. Ergo: Wer nicht anwesend ist, stimmt auch nicht mit. 

Im Rahmen des Abstimmungstermins selbst wiederum ist es nicht erforderlich, dass alle anwesenden Gläubiger dem Plan zustimmen. Einerseits können die Gläubigerinteressen in verschiedene Gruppen eingeordnet werden, andererseits reicht eine sog. Kopf- und Kapitalmehrheit unter den Gläubigern bzw. Gläubigergruppen für die Annahme des Insolvenzplans aus. 

Ich selbst habe ca. 30 Insolvenzverfahren (sowohl als Insolvenzverwalter als auch als Berater des Schuldners) vorzeitig mit Insolvenzplänen zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden vorzeitigen Verfahrensbeendigung geführt. Zur Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Verfahrensbeteiligten ist es in keinem einzigen Fall gekommen. Ich selbst bin daher - auch unter Berücksichtigung der jetzt geltenden 3-jährigen Verfahrensdauer für natürliche Personen von der Effektivität und der Daseinsberechtigung von Insolvenzplänen für natürliche Personen überzeugt!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Kubusch

Beiträge zum Thema