Insolvenzverfahren – Privatinsolvenz/Verbraucherinsolvenz

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Immer mehr Menschen rutschen in die Schuldenfalle. Gründe sind meist Arbeitslosigkeit, Krankheit, Trennung, ein Unfall oder das Scheitern der Selbstständigkeit. Vor allem jüngere Menschen und alleinerziehende Frauen sind zunehmend von der Pleitewelle betroffen. Oft sind es kleine Beträge für Ratenkredite, die nicht mehr abbezahlt werden können. Als letzter Ausweg bleibt manchmal nur die Privatinsolvenz, genannt auch Verbraucherinsolvenz: Im Rahmen einer Privatinsolvenz ist es möglich, schuldenfrei zu werden. Sie bietet die Chance auf einen Neuanfang!

Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein Eröffnungsgrund vorliegt. Eröffnungsgründe sind: Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit.

Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Das Verfahren der Privatinsolvenz ist in mehrere Schritte aufgeteilt, die aufeinander aufbauen und der Reihe nach durchlaufen werden müssen. Erst, wenn eine Stufe scheitert, folgt der nächste Schritt.

1. Außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern

Voraussetzung für die Durchführung eines Privatinsolvenzverfahrens ist der Nachweis des Scheiterns eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens unter Mitwirkung einer „geeigneten“ Stelle. Geeignete Stellen sind staatlich anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder ein Anwalt. In diesem wird den Gläubigern außergerichtlich einen Vorschlag zum Schuldenabbau unterbreitet, alle Gläubiger müssen zustimmen. Wenn nur ein Gläubiger den Plan ablehnt oder weiter die Zwangsvollstreckung betreibt, so gilt der Plan als gescheitert (was häufig vorkommt).

2. Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Wenn der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, dann kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren beantragen. Das Insolvenzgericht prüft, ob die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat – wenn ja, werden Plan und Vermögensverzeichnis an die Gläubiger geschickt. Hier müssen nicht alle Gläubiger zustimmen, jedoch die Mehrheit.

3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren

Wenn auch der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan gescheitert ist, eröffnet das Insolvenzgericht das Privatinsolvenzverfahren. Dann kommt es zur Verwertung von pfändbarem Einkommen und Vermögen des Schuldners und der Verteilung an die Gläubiger, deren Zustimmung nicht mehr notwendig ist.

4. Restschuldbefreiungsphase

Unmittelbar an das vereinfachte Insolvenzverfahren knüpft die Restschuldbefreiungsphase an. Während dieser Zeit muss der Schuldner den pfändbaren Anteil seines Einkommens an den Treuhänder abführen, der diese nach Abzug der Verfahrenskosten an die Insolvenzgläubiger verteilt. Die Restschuldbefreiungsphase, auch genannt Wohlverhaltensperiode, dauert maximal 6 Jahre, sofern der Schuldner die Verfahrenskosten vollständig beglichen hat, 5 Jahre, und sofern der Schuldner die Verfahrenskosten und mindestens 35 Prozent seiner Schulden beglichen hat, nur 3 Jahre. Nach der Restschuldbefreiungsphase ist der Insolvenzschuldner vollständig von seinen Schulden befreit!

Auch der negative Schufa-Eintrag wird drei Jahren nach Abschluss der Verbraucherinsolvenz gelöscht.

Wenn Sie einen finanziellen Neuanfang wünschen, dann kontaktieren Sie uns für weitere Informationen telefonisch. 

Rechtsanwältin Tugba Balikci


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