Erwerbsobliegenheit in der Privatinsolvenz

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Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner bestimmte Obliegenheiten, das bedeutet Pflichten zu erfüllen. Eine dieser wichtigen Obliegenheiten ist die Erwerbsobliegenheit. Das bedeutet, dass der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen muss.

Die Erwerbsobliegenheit soll dazu dienen, dass der Schuldner möglichst viel pfändbares Arbeitseinkommen herschafft, um seine Schulden abzubauen. Nur so ist die Restschuldbefreiung am Ende des Verfahrens gerechtfertigt.

Dabei ist keine Voraussetzung, dass der Schuldner ein pfändbares Einkommen erzielt. Ausreichend ist, dass dieser einem Berufstätigkeit nachgeht bzw. sich um eine solche bemüht.

Die Erwerbsobliegenheit gilt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zu dessen Beendigung fort.

Sollte der Schuldner betreuungspflichtige Kinder im Alter von unter 12 Jahren haben und besteht keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit, so kann dieser in Teilzeit arbeiten oder sogar von der Erwerbsobliegenheit befreit werden.

Ist der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens arbeitslos, so muss sich dieser aktiv auf Jobsuche begeben. Dafür muss der Schuldner sich nicht nur bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden sondern nach der BGH Rechtssprechung etwa zwei bis drei Bewerbungen pro Woche versenden und das nachweisen. Dafür muss der Schuldner die Bewerbungsbemühungen, einschließlich gescheiterter bzw. erfolgloser Bewerbungen dokumentieren.

Sollte der Schuldner seiner Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen, droht auf Antrag eines Gläubigers die Versagung der Restschuldbefreiung.


Foto(s): https://www.privatinsolvenz.net/obliegenheit/

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