Insolvenzverschleppung – Wie verteidige ich mich besten?

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Insolvenzverschleppung ist eine Straftat, die nicht im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt ist, sondern in der Insolvenzordnung (§ 15a InsO). Insolvenzverschleppung begeht, wer als Vertretungsorgan einer juristischen Person einen Insolvenzantrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht richtig stellt. Der häufigste Fall der Insolvenzverschleppung trifft den Geschäftsführer einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung). Ebenfalls relativ häufig ist die Insolvenzverschleppung bei der UG (haftungsbeschränkt).

Was ist der Vorwurf in einem Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung?

Eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn Sie als Vertretungsorgan einer juristischen Person (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) einen Insolvenzantrag nicht oder nicht rechtzeitig stellen.

Voraussetzung ist, dass Sie verpflichtet gewesen sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Als Geschäftsführer sind Sie verpflichtet einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn bei der GmbH die Insolvenzreife eingetreten ist. Insolvenzreife wiederum liegt vor, wenn die GmbH entweder zahlungsunfähig geworden ist oder überschuldet ist und keine positive Fortführungsprognose vorliegt.

Als Geschäftsführer müssen Sie daher laufend prüfen oder durch einen Experten prüfen lassen, ob die Insolvenzreife der GmbH vorliegt. Wenn dies der Fall ist, haben Sie maximal drei Wochen Zeit, entweder einen Insolvenzantrag zu stellen oder die Insolvenzreife der GmbH durch Sanierungsmaßnahmen zu beseitigen. Wenn keine Sanierungsmaßnahmen möglich sind, müssen Sie den Insolvenzantrag sofort stellen und dürfen auch die drei Wochen nicht ausschöpfen.

Sollten Sie erst später einen Insolvenzantrag stellen oder gestellt haben, droht die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung. Die Strafe für Insolvenzverschleppung ist Geldstrafe oder bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Insolvenzverschleppung – Besonderheiten im Strafverfahren

Verfahren wegen Insolvenzverschleppung weisen in der Regel drei Besonderheiten auf.

1. Besonderheit:

Insolvenzen von GmbH und UG (haftungsbeschränkt) werden fast lückenlos auch aus strafrechtlicher Sicht durch die Staatsanwaltschaften im Hinblick auf eine Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung geprüft.

Die Akte wird bei einem eingeleiteten Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Zum Insolvenzgericht kommt der Fall, wenn Sie als Geschäftsführer einen Insolvenzantrag gestellt haben oder ein Gläubiger der GmbH einen Insolvenzantrag stellt. Besonders häufig werden Insolvenzanträge von Krankenkassen oder Finanzämtern gestellt, wenn Sozialversicherungsbeiträge, Umsatzsteuer und Lohnsteuer nicht gezahlt werden.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden von der Staatsanwaltschaft Ermittlungsverfahren wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet.

2. Besonderheit: 

Insolvenzverschleppung ist fast nie der einzige Vorwurf in einem solchen Strafverfahren. Folgende Strafvorwürfe spielen bei der Insolvenzverschleppung ebenfalls eine große Rolle und müssen bei der Verteidigung ebenfalls berücksichtigt werden:

Straftat

Paragraph und Gesetz

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB

Steuerhinterziehung

§ 370 AO

Bankrott

§ 283 StGB

Verletzung der Buchführungspflicht

§ 283b StGB

Betrug

§ 263 StGB

Untreue

§ 266 StGB

Einige dieser Straftaten werden daher auch unter dem Begriff Insolvenzdelikte oder Insolvenzstraftaten zusammengefasst.

3. Besonderheit:

Bei der Verteidigung in Verfahren wegen Insolvenzverschleppung ist zu berücksichtigen, dass neben den strafrechtlichen Kenntnissen bei der Verteidigung im Idealfall auch Kenntnisse über Buchführung und Bilanzierung vorliegen sollten, um die Feststellung der Staatsanwaltschaft überprüfen zu können.

Die Verteidigung gegen den Vorwurf der Insolvenzverschleppung sollte dringend bereits im Ermittlungsverfahren beginnen, da hier noch relativ viel erreicht werden kann. Insbesondere kann hier besonders effektiv das Ziel der Verfahrenseinstellung verfolgt werden.

Daher sollte spätestens mit der Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens mit der aktiven und professionellen Verteidigung begonnen werden. Es ist sogar empfehlenswert, direkt bei der Stellung des Insolvenzantrags auch die Verteidigung gegen einen möglichen strafrechtlichen Vorwurf vorzubereiten.

Was droht im Fall einer Bestrafung wegen Insolvenzverschleppung?

Neben der genannten Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen noch weitere Konsequenzen.

Wenn die Insolvenzverschleppung keinen besonders hohen Schaden verursacht hat und der Insolvenzantrag nicht zu lange verzögert wurde, dürfte bei Ersttätern regelmäßig eine Geldstrafe zu erwarten sein, wenn keine Verfahrenseinstellung und kein Freispruch erreicht werden kann.

Teilweise können die weiteren drohenden Konsequenzen schlimmer sein, als die Strafe wegen Insolvenzverschleppung.

Dies sind die wichtigsten weiteren Gefahren, die typischerweise im Zusammenhang mit Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung auftreten:

  • Persönliche Haftung gegenüber der GmbH (vertreten durch den Insolvenzverwalter) wegen Zahlungen, die nach Insolvenzreife der GmbH vorgenommen wurden (§ 64 GmbHG)
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge
  • Persönliche Haftung des Geschäftsführers für die Steuern der GmbH
  • Verbot der zukünftigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH nach   einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat (§ 6 GmbHG)

Was sollten Sie als Geschäftsführer beachten?

Wenn gegen Sie bereits ein Verfahren wegen Insolvenzverschleppung läuft oder Sie vermeiden wollen, dass Sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Sie sollten sich Ihre Pflichten als Geschäftsführer bewusst machen
  • Sie sollten insbesondere einen jederzeit aktuellen Überblick über die Geschäftszahlen der GmbH bzw. der UG (haftungsbeschränkt) habenund auch für die Verteidigung dokumentieren 
  • Sie sollten über die Verpflichtungen gegenüber den Krankenkassen und dem Finanzamt genau Bescheid wissen
  • Soweit Sie selbst nicht allen steuerlichen und rechtlichen Bereichen   sattelfest sind, sollten Sie einen spezialisierten Steuerberater oder Rechtsanwalt als Berater und Verteidiger hinzuziehen

Mein Angebot für Sie

Als Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (Fernuni Hagen) vertrete ich häufig Mandanten in den Bereichen Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstrafrecht.

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