Internet-Ankaufplattform rückt kein Geld heraus

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Ankaufportale im Internet sind eine beliebte Alternative zum Flohmarkt und klassischen Verkaufsportalen, wenn man gebrauchte Sachen zu Geld machen will. Während man vor ein paar Jahren noch seine Zeit im Secondhandladen in der Stadt oder auf dem Trödel verbracht hat, kann man heute ganz bequem von zu Hause aus seine gebrauchten Sachen zu Geld machen. Ankaufplattformen machen es möglich.

Allerdings gibt es auch unter den Ankaufplattformbetreibern eine Vielzahl von Menschen, die das Vertrauen der Verkäufer ausnutzen und sich rechtswidrig einen finanziellen Vermögensvorteil verschaffen wollen. 

Darum warnt auch der Verbraucherschutz bereits vor einigen Ankaufportalen. In diesen Fällen haben die Verbraucher die streitgegenständlichen Artikel an die Ankaufplattform gesendet, ohne den dafür vereinbarten Kaufpreis zu bekommen. 

Auch auf Anrufe und E-Mail reagieren die Plattformbetreiber nicht mehr, sodass die verkauften Gegenstände verloren scheinen. Trotz dieser negativen Erfahrungen werden diese Ankaufplattformen weiterhin auf Vergleichsseiten im WWW beworben. 

Aus diesem Grund ist bei der Auswahl der Ankaufplattform große Vorsicht geboten. Insbesondere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber auch die Bewertungen der einzelnen Portale können dabei sehr hilfreich sein. 

Wie funktioniert der Ankauf von gebrauchten Artikeln?

Verträge werden durch zwei inhaltlich übereinstimmende in Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen (Angebot und Annahme) geschlossen. Dieser Grundsatz gilt im Wesentlichen auch für Kaufverträge im Sinne des § 433 BGB, die über Ankaufplattformen geschlossen werden. 

Der genaue Zeitpunkt des Kaufvertrages hängt von den Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Ankaufplattform ab. Dabei reicht der Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer Annahmebestätigung per E-Mail bis hin zur konkludenten Bestätigung durch die Überweisung des vereinbarten Kaufpreises. 

Wenn der Verkäufer seinen gebrauchten Artikel verkaufen möchte, muss er diesen zunächst im dem Portal eingeben. Daraufhin wird ihm ein auf die angegebene Beschaffenheit des Artikels abgestimmter Kaufpreis vorgeschlagen. Ist der Verkäufer mit diesem zufrieden, kann er seinen Artikel zu der Ankaufplattform schicken, wo dieser dann auf seine Beschaffenheit geprüft wird. 

Erst durch die Übersendung der Waren unterbreitet der Verkäufer der Ankaufplattform ein Angebot, welches durch eine Bestätigungs-E-Mail oder durch die Überweisung des Kaufpreises konkludent bestätigt wird. 

Wenn der Artikel nicht der erwarteten Beschaffenheit entspricht, schlägt der Plattformbetreiber einen neuen, auf den Zustand des Artikels angepassten Kaufpreis vor, der wiederum als neues Angebot im Sinne des § 150 BGB zu werten ist. In diesem Fall muss der Verkäufer dem neuen Preis zustimmen, damit es zu einem Vertragsschluss kommen kann. 

Der Vertragsschluss ist gemäß § 154 BGB erst wirksam, wenn sich beide Parteien über alle wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. 

Wie handeln, wenn die Ankaufplattform kein Geld rausrückt?

Wenn der Kaufpreis trotz Prüfung der Beschaffenheit der Ware nicht entrichtet wird, obwohl nach den AGB der Plattform ein Ankaufvertrag zustande gekommen ist und der vertraglich bestimmte Zahlungstermin verstrichen ist, sollten Sie den Betreiber der Plattform zunächst zur Zahlung des Kaufpreises auffordern und dazu eine angemessene Nachfrist setzen. 

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können Sie sich (ungeachtet der vertraglich bestimmten Frist) sicher sein, dass sich der Portalbetreiber in Verzug befindet, sodass Sie nicht nur einen Anspruch auf den Ersatz etwaiger Rechtsanwaltskosten haben, sondern (soweit gewünscht) auch vom Kaufvertrag zurücktreten können. 

Dafür müssen Sie den Rücktritt vom Kaufvertrag gegenüber der Ankaufplattform gemäß § 349 BGB erklären. Aus Beweisgründen empfiehlt es sich, dies schriftlich, zum Beispiel per E-Mail, zu tun. 

Nach der Erklärung des Rücktritts wandelt sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis. Das heißt, dass alle empfangenen Leistungen, in dem Fall der von Ihnen verkaufte Gegenstand, zurück zu gewähren sind, vgl. § 346 Abs. 1 BGB.

Beachten Sie, dass die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs durch den Rücktritt gemäß § 325 BGB nicht ausgeschlossen ist. Ein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten besteht daher gemäß § 286 Abs. 1 BGB, sobald der Portalbetreiber mit der Erfüllung in Verzug geraten ist, also die o. g. Frist nicht genutzt hat. 

Ferner können Sie die Ware nach Empfangnahme an ein anderes Portal veräußern und (falls dieses weniger zahlt als das zunächst auserkorene Portal) die Differenz als Schaden einfordern.

Praxistipps für den Verkauf über Ankaufportale

  • Im Vorfeld eines Verkaufs schauen Sie bitte nicht nur nach dem besten Ankaufspreis – suchen Sie nach Bewertungen des Ankaufportals.
  • Grundsätzlich ist zu raten, alle Schritte (insb. den Versand und die Beschaffenheit des Gegenstandes) zu dokumentieren.
  • Sie sollten als Verkäufer zunächst die AGB des jeweiligen Ankaufportals lesen und speichern.
  • Durchforsten Sie die Geschäftsbedingungen nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Termin zur Überweisung des vereinbarten Betrages.
  • Fordern Sie schriftlich unter einer taggenau bezeichneten Frist die Zahlung des vereinbarten Geldbetrages.
  • Lassen Sie sich nicht auf irgendwelche Versprechen von Gutschriften, Credits oder ähnlichem ein, wenn Ihnen vertraglich die Überweisung eines Geldbetrages zugesagt wurde.
  • Nach wirksamer Inverzugsetzung des Plattformbetreibers schalten Sie einen Rechtsanwalt ein. Sie haben einen Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Ihnen entstehenden Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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