Investitionsabzugsbetrag: Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw

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Wenn der Vermietungstatbestand des § 7g Absatz 1 EStG nicht eingreift, hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass sein Pkw in einer inländischen Betriebsstätte ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Dieser Nachweis gerät oft zum Problem.

Hat der Unternehmer bei der Versteuerung seines Privatanteiles der Pkw - Nutzung die 1% - Methode gewählt, so ist er nicht dazu verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen.

Aber auch im Falle der Versteuerung des Privatanteiles sind die Fahrtenbücher oft von sehr wechselnder Qualität und werden vom Finanzamt (insbesondere bei der Ermittlung des zu versteuernden Privatanteiles der Pkw - Nutzung) verworfen. 

Ein solches Verwerfen des Fahrtenbuches führt auch dazu, dass das Fahrtenbuch nicht mehr als alleiniger Nachweis der ausschließlichen oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw taugt.

Im Rahmen des § 7g EStG ist der Schaden insoweit höher, als dass der Investitionsabzugsbetrag ein steuerliches Gestaltungsinstrument ist, dessen Gestaltungswirkung bei Fehlen dieses Nachweises in sich zusammen bricht.

Der BFH hat in seinem Urteil vom 16.3.22 seine neuere Rechtsprechung bestätigt, dass der Nachweis einer mindestens 90 - prozentigen betrieblichen Nutzung auch durch andere Beweismittel las durch Fartenbücher geführt werden kann (BFH VIII R 24/19).

Als zusätzliche Beweismittel kommen der Zeugenbeweis und Terminlisten in Betracht. Da die Jahreslaufleistung des Pkw (hoffentlich) zuverlässig ermittelt werden kann, besteht zumindest die Möglichkeit, anhand von Terminkalendern pp nachzuweisen, dass mindestens 90 Prozent der Jahresfahrleistung des Pkw betrieblich veranlasst gewesen ist.

Ergänzend kann durch Zeugen nachgewiesen werden, dass die Fahrten auch tatsächlich mit dem betrieblichen Pkw erfolgten. Auch Bußgeldbescheide von Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Parkverstößen auf dienstlichen Fahrten können hier helfen.



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