Kein Anscheinsbeweis für private Pkw-Nutzung bei gleichwertigem Pkw im Privatvermögen

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Grundsätzlich spricht erfahrungsgemäß bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass auch eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke stattfindet. Dabei wird der private Nutzungsanteil entweder mittels der 1-%-Methode oder über die Führung eines Fahrtenbuchs ermittelt.

Der Beweis des ersten Anscheins kann durch einen Gegenbeweis entkräftet werden. Hierzu muss ein Sachverhalt dargelegt werden, welcher glaubhaft macht, dass tatsächlich, abweichend von der allgemeinen Lebenserfahrung, keine private Nutzung stattfindet.

Mit Urteil vom 04.12.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins entkräftet ist, wenn sich im Privatvermögen des Unternehmers sowohl für ihn selbst als auch für sämtliche Familienmitglieder mit Fahrerlaubnis andere Fahrzeuge von vergleichbarem Status und Gebrauchswert befinden. Entscheidend seien beispielsweise vergleichbare Werte bei Motorleistung, Hubraum, Höchstgeschwindigkeit und Prestige. Auch die familiären Verhältnisse müssen berücksichtigt werden. So spreche laut BFH im entschiedenen Fall die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, dass eine Mutter mit fünf minderjährigen Kindern einen Porsche 911 fahre, wenn sie gleichzeitig über einen geräumigen Volvo V70 verfüge. In derartigen Fällen müsse das Finanzamt eine private Nutzung nachweisen.

Bereits mit Urteil vom 21.04.2010 hatte der BFH entschieden, dass bei Arbeitnehmern der Anscheinsbeweis durch ein Verbot der privaten Kfz-Nutzung im Arbeitsvertrag widerlegt sei, sofern von einer ausreichenden Kontrolle darüber ausgegangen werden könne.


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