Irrtümer rund um den Ehevertrag

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Der Ehevertrag ist ein Mysterium. Alle reden darüber - nur nicht mit dem eigenen Partner. Warum können ihn so viele gebrauchen und haben ihn so wenige? Vielleicht muss man einfach mal ein paar Irrtümer aufklären.

Ausführliche Informationen zum Ehevertrag von unseren Fachanwälten für Familienrecht finden Sie auf unserer Kanzlei-Website. Dort finden Sie auch die Kontaktdaten unserer Experten zum Thema Ehevertrag.

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Eines der wirksamsten, einfachsten UND günstigsten Instrumente zum Schutz des Vermögens ist und bleibt der Ehevertrag. Grund genug, mal ein paar Missverständnisse rund um den Ehevertrag aufzuklären 

Irrtum Nr. 1: Der Ehevertrag muss bei der Heirat geschlossen werden

Manch einer glaubt, ein Ehevertrag müsse MIT Schließung der Ehe, also bei der Heirat geschlossen werden. Richtig ist, dass man einen Ehevertrag ebenso schon vor der Verlobung, in der Hochzeitsnacht und auch noch kurz vor der Scheidung schließen kann.

OK, wenn’s mit der Ehe mal bergab geht, steht dann häufiger Trennungsvereinbarung oder Scheidungsfolgenvereinbarung auf der Urkunde.

Irrtum Nr. 2: Den Ehevertrag braucht man, damit sich die Vermögen nicht vermischen

Es gibt viele gute Gründe, einen Ehevertrag zu schließen. Was aber nicht dazu gehört, ist der Wunsch, dass sich durch die Heirat nicht die Vermögen der Partner vermischen bzw. vereinen. Was gesetzlich nicht vorgesehen ist, muss ich schließlich auch nicht mit einem Vertrag vermeiden. Wer ohne Ehevertrag heiratet, landet ja automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die NENNT sich zwar Gemeinschaft – trotzdem bleibt jeder Alleineigentümer des Vermögens, was er mit in die Ehe gebracht hat. Erst bei der Scheidung kommt dann zum Kassensturz und Zugewinnausgleich – zumindest, wenn man keinen Ehevertrag hat.

Irrtum Nr. 3: Wer den Zugewinnausgleich bei Scheidung ausschließen will, muss Gütertrennung vereinbaren

Und damit sind wir auch direkt bei einem der größten Irrtümer im Familienrecht, der sich hartnäckig, wie kein anderer hält: Wer den Zugewinnausgleich bei der Scheidung ausschließen will, muss per Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren. Nein, das muss man nicht und das sollte man in den allermeisten Fällen auch nicht. Das gleiche Ziel erreiche ich nämlich auch mit der sogenannten modifizierten Zugewinngemeinschaft. Mit der kann ich im Ehevertrag vereinbaren, dass es bei der Beendigung der Ehe durch Scheidung keinen Zugewinnausgleich gibt – anders als bei der Gütertrennung - wohl aber bei Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten. Was soll das jetzt? Nun ein solcher Zugewinnausgleich im Erbfall ist von der Erbschaftsteuer befreit. Kann man gut gebrauchen, wenn die 500.000 Euro Freibetrag nicht ausreichen.

Irrtum Nr. 4: Für einen Ehevertrag benötige ich keinen Anwalt

Viele Eheschließende glauben auch, dass sie keinen Anwalt brauchen, weil ja der Notar beim Ehevertrag im Vorfeld der Beurkundung auch berät. Und in Konstellationen, in denen die Vertragsschließenden auf Augenhöhe sind und die gleichen Interessen haben, mag das auch ausreichend sein. Beim typischen Ehevertrag haben die Parteien aber komplett entgegengesetzte Interessen. Da hilft ihnen der unparteiische Notar nicht weiter. Sie brauchen einen Anwalt, der nur für Sie kämpft – ob sie nun derjenige sind, der sein Vermögen vor dem anderen in Sicherheit bringen will oder auf der anderen Seite stehen und nicht über den Tisch gezogen werden wollen. Einen Anwalt oder Steuerberater benötigen Sie übrigens auch, um eine steuerliche Optimierung der Regelungen im Vertrag zu gewährleisten. Notare beraten niemals steuerlich.

Irrtum Nr. 5: Einen Ehevertrag braucht man nur wenn einer reich und der andere arm ist

Wie gerade schon angedeutet, gibt es neben dieser typischen Konstellation noch weitere Fallgruppen, in denen ein Ehevertrag sinnvoll ist. Das kann zum Beispiel ein älteres Paar sein, bei dem jeder sein eigenes Einkommen hat und auch minderjährige Kinder keine Rolle spielen. Hier will man vielleicht trotz Heirat einfach so weitermachen, also ohne Unterhaltsverpflichtungen und Zugewinnausgleich im Scheidungsfall.

Irrtum Nr. 6: Ein unfairer Ehevertrag ist immer unwirksam

Es kann sein, dass sich bei der Scheidung herausstellt, dass der Ehevertrag unwirksam ist. Dafür reicht es aber noch nicht aus, dass die Regelungen sich als „unfair“ oder „ungerecht“ herausstellen. Im Zivilrecht sind Verträge erst unwirksam, wenn sie „sittenwidrig“ sind. Das klingt zwar genauso unkonkret wie „ungerecht“ oder „unfair“; aber zum Glück hat uns der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen in den letzten Jahrzehnten versucht, das für den Ehevertrag zu bestimmen. Danach ist ein Ehevertrag unwirksam, wenn er inhaltlich SO krass eine Partei benachteiligt, dass vom Solidargedanken der Ehe nichts mehr übrigbleibt, und bzw. oder wenn einer beim Vertragsschluss die Unterlegenheit oder Abhängigkeit des anderen extrem ausnutzt.

Nachdem wir nun die größten Irrtümer zum Ehevertrag klargestellt haben, können Sie vielleicht besser entscheiden, ob ein solcher Vertrag für Sie geboten ist und ob ihr Partner das auch so sieht – es gehören ja immer ZWEI dazu. Und falls Sie sich sagen: "No risk, no fun", dann sehen wir uns vielleicht irgendwann bei der Scheidung. 

Foto(s): ©Adobe Stock/cunaplus

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