Islamisches, Bangalisches Sorgerecht versus Deutsches Sorgerecht

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Wenn beide Elternteile  ausländische Staatsangehörige sind, beide die Staatsangehörigkeit des Landes Bangladesch haben,  der muslimischen Religionsgemeinschaft angehören, miteinander verheiratet sind, jedoch dauerhaft getrennt in der Bundesrepublik Deutschland leben und die Kindesmutter das Sorgerecht bislang allein ausübt, kann das alleinige Sorgerecht der Kindesmutter übertragen werden, wie das Familiengericht neulich entschieden hat.

Das aufgerufene Gericht ist nach der EG-Verordnung Nr. 2201 / 2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG VO) Nr. 1347 / 2000 (EheVO II) international zuständig. Denn das gemeinsame Kind hatte im Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Artikel 8 Abs. 1 EheVO II).

Die Regelung des Sorgerechtes richtet sich gemäß Artikel 2, 13 des Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 05. Oktober 1961 (MSA) nach dem Deutschen Recht, da das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.

Unerheblich für die Anwendung des MSA ist, dass das Kind die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, der das MSA nicht ratifiziert hat. Da Deutschland keinen anderweitigen Vorbehalt erklärt hat, ist gemäß Artikel 13 MSA alleine maßgeblich, dass Deutschland das Abkommen ratifiziert hat.

Nach Artikel 3 MSA ist allerdings ein Gewaltverhältnis, das nach dem innerstaatlichen Recht des Staates besteht, dem der Minderjährige angehört, zu beachten.

Ein solches Gewaltverhältnis liegt vor, wenn das Heimatrecht für die Zeit nach der Scheidung kraft Gesetzes eine Sorgerechtsregelung trifft.

In Bangladesch richtet sich das jeweilige anwendbare Kindschaftsrecht nach der Religion des Vaters.

Da der Kindesvater Muslim ist, gilt gemäß Sec 2 des Muslim Personal Law (Shariat) (Application Act 1937) (Gesetz abgedruckt in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationale Ehe- und Kindschaftsrecht, Bangladesch, Kap. III. B.1; Stand 01.01.2003; vgl. auch Kap. III. A. 7a = S.46-49) muslimisches Sorgerecht. Danach ist der alleinige gesetzliche Vertreter des Kindes der Vater.

Der Mutter steht die tatsächliche Personensorge zu, und zwar bei Jungen nach schiitischem Recht bis zur Erlangung des 3. und nach sunnitischem Recht bis zur Erlangung des 7. Lebensjahres und bei Mädchen nach schiitischem Recht bis zur Erlangung des 7. Lebensjahres und nach sunnitischem Recht bis zum Erreichen der Pubertät. Das Personensorgerecht der Mutter besteht auch nach der Scheidung fort.

Die Mutter kann jedoch zum Wohlergehen des Kindes beim Gericht eine andere Regelung beantragen.

Daher gibt es zwar an sich für den Fall der Scheidung eine gesetzliche Sorgerechtsregelung, also ein Gewaltverhältnis. Das ausländische Recht lässt aber behördliche rechtliche Abänderungsentscheidungen zu.

Deshalb ist auf der Grundlage des Deutschen Gesetzes im Rahmen der durch das ausländische Recht gezogen Grenzen zu entscheiden, welche Sorgerechtsregelung getroffen werden soll.

Es ist vorliegend in Abweichung der durch das ausländische Gesetz vorgesehen Regelung eine Sorgerechtsentscheidungen nach dem Deutschem Sorgerecht zu treffen, weil zum einen die tatsächliche Personensorge vorliegend in Frage steht und zum anderen fraglich ist, ob die gesetzliche Regelung nicht bereits durch Erreichen der Pubertät außer Kraft gesetzt ist. Daher kann unter Anwendung Deutschen Rechts gemäß § 1671 Abs. 1 BGB die alleinige elterliche Sorge der Mutter übertragen werden.

Denn es ist gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf die Kindesmutter dem Wohl des Kindes am besten entsprechen.

Dr. phil. Dr. jur. Seyed Shahram Iranbomy

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