Ist der Eintritt in eine Transfergesellschaft für den Arbeitnehmer sinnvoll?

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Manches Mal, wenn sich ein Unternehmen zu einem Personalabbau gezwungen sieht, richtet es für die vom Abbau betroffenen Arbeitnehmer eine Transfergesellschaft ein. Dabei stellt sich für die Arbeitnehmer, die sich mit einer Kündigung oder dem Angebot, in die Transfergesellschaft einzutreten, konfrontiert sehen, regelmäßig die Frage, ob der Eintritt in die Transfergesellschaft für sie Sinn macht.

Zunächst stellt sich die Frage, was eine Transfergesellschaft überhaupt ist. Transfergesellschaften werden von hierauf spezialisierten Dienstleistern angeboten. Sie übernehmen die vom Personalabbau betroffenen Mitarbeiter für eine bestimmte Zeit von dem Unternehmen, dem früheren Arbeitgeber. 

In dieser Zeit wird der Dienstleister selbst zum Arbeitgeber des Arbeitnehmers. Dabei schließen die Transfergesellschaft und der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitsvertrag auf Zeit. Nach Ablauf dieses Arbeitsvertrages „rutscht“ der Arbeitnehmer in den Arbeitslosengeldbezug.

Für den Arbeitnehmer ist es wichtig, zu wissen, dass er zum Eintritt in Transfergesellschaft nicht gezwungen werden kann. Vielmehr wird zwischen dem alten Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer und der Transfergesellschaft ein sogenannter Drei-Parteien-Vertrag (auch dreiseitiger Vertrag genannt) geschlossen, der die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitiger Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses beinhaltet. 

Zur Wirksamkeit dieses Vertrages müssen alle drei Parteien unterzeichnen. Nur so wird auch hinsichtlich der Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses die durch Gesetz vorgesehene Schriftform eingehalten. Kurzum: Ohne Unterschrift des Arbeitnehmers keine Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses und auch kein Eintritt in die Transfergesellschaft.

In der Transfergesellschaft erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung, die sich in der Regel der Höhe nach zwischen den alten Bezügen und dem Arbeitslosengeld befindet. Dieses Entgelt setzt sich aus dem von der Agentur für Arbeit gezahlten Transferkurzarbeitergeld und den durch den alten Arbeitgeber eingezahlten Aufstockungsbeträgen zusammen.

Im Laufe der Transfergesellschaft wird der Arbeitnehmer individuell betreut. Die Dienstleister, die eine Transfergesellschaft anbieten, haben deutlich mehr Möglichkeiten, insbesondere mehr Zeit, als die Sachbearbeiter der Agentur für Arbeit, auf Wünsche der Betroffenen einzugehen und notwendige Weiterbildung oder Umschulungen anzustoßen. Hierzu wird die Transfergesellschaft mit Geldmitteln des alten Arbeitgebers ausgestattet.

Hier sind wir schon bei den Vorteilen der Transfergesellschaft. Neben der deutlich individuelleren Betreuung durch die Transfergesellschaft ist ein weiterer Vorteil der „Teilnahme“ an einer Transfergesellschaft die Verschiebung des Arbeitslosengeldbezuges.

Was bedeutet das? Normalerweise geht ein von einer Kündigung betroffener Arbeitnehmer nach Auslaufen der Kündigungsfrist direkt in den Bezug von Arbeitslosengeld. Sofern keine Ausnahmen bestehen, insbesondere wegen Alters, beschränkt sich die Höchstdauer des Arbeitslosengeldbezuges auf zwölf Monate. 

Sofern der Arbeitnehmer in diesem zwölf Monaten keine neue Anstellung findet, droht danach das Arbeitslosengeld II, das sogenannte Hartz IV. Tritt der Arbeitnehmer aber in eine Transfergesellschaft ein, die durchaus eine Maximaldauer von zwölf Monaten erreichen kann, beginnt der Arbeitslosengeldbezug erst nach der Zeit, die der Arbeitnehmer in der Transfergesellschaft verbracht hat. 

Sollte die Transfergesellschaft also zwölf Monate dauern und der individuelle Arbeitslosengeldanspruch des Arbeitnehmers gleichsam zwölf Monate betragen, beträgt die Zeit zwischen Beendigung des früheren Arbeitsverhältnisses und dem drohenden Hartz IV 24 Monate, nicht nur zwölf Monate. Es verlängert sich mithin in erheblichem Maße die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer die Beendigung des alten Arbeitsverhältnisses verdauen und sich anderweitig orientieren kann.

Unterzeichnet der Arbeitnehmer aber den sogenannten dreiseitigen Vertrag, hat er keine Möglichkeit mehr, gegen die angedrohte oder sogar ausgesprochene Kündigung vorzugehen. Schließlich stellt der dreiseitige Vertrag im Verhältnis zu seinem alten Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag dar. Wenn der Arbeitnehmer selbst der Aufhebung durch seine Unterschrift zustimmt, kann er andererseits nicht gegen eine etwaige Kündigung klagen.

Daher sollte genau abgewogen werden, welche Vorteile und welche Nachteile der Eintritt in eine Transfergesellschaft mit sich bringt.

Im Rahmen meiner anwaltlichen Tätigkeit habe ich schon sehr viele Transfergesellschaften auf Arbeitgeberseite installiert, aber auch in erheblichem Maße Arbeitnehmer, die vor der Frage standen, ob sie eintreten sollen, beraten. Zögern Sie nicht, mich diesbezüglich zu kontaktieren



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