Ist eine Kündigung wegen der Corona-Pandemie - auch in Kurzarbeit - möglich?

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Grundsätzlich muss der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz geschützt ist, einen verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Kündigungsgrund darlegen können, damit die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Wenn der Arbeitgeber wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten bedingt durch die Corona-Krise eine Kündigung ausspricht, ist daher zu prüfen, ob ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorliegt.

Die Corona- Pandemie kann beispielsweise zu einem Rückgang der Auftragslage führen, die wiederum einen Wegfall der Beschäftigung von Arbeitnehmern verursacht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass ein nur vorübergehender Auftragsrückgang nicht einem dauerhaften Beschäftigungsrückgang gleichzusetzen ist und der Arbeitgeber im Falle eines nur vorübergehenden Beschäftigungsrückganges grundsätzlich das wirtschaftliche Risiko zu tragen hat. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, wie lange die Corona-Pandemie andauern wird, muss der Arbeitgeber daher gewichtige Gründe darlegen und beweisen können, um einen Wegfall des Arbeitsplatzes zu rechtfertigen.

Es empfiehlt sich daher bei Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung, Rechtsrat einzuholen und überprüfen zu lassen, ob tatsächlich betriebsbedingt wegen der Corona-Krise gekündigt werden kann. Sofern bereits wegen der Pandemie im Betrieb, Kurzarbeit angeordnet worden ist, ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht wegen derselben Gründe, auf denen die Kurzarbeit beruht, die Kündigung aussprechen kann. Um eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit begründen zu können, müssen neue Umstände, die nunmehr zu der Kündigung führen, hinzugekommen sein.

Sollte dies nicht der Fall sein und der Arbeitgeber keine weiteren Gründe anführen können, läuft er Gefahr, dass die Kündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist.

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