Was tun bei Personalabbau und betriebsbedingter Kündigung?

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Nach dem Auslaufen der Sonderregelungen während der Corona Pandemie nimmt die Anzahl der Insolvenzen in Deutschland wieder zu. Die anhaltende Inflation, die steigenden Zinsen und Energiekosten sowie der stetig zunehmende verschärfte Wettbewerb führen dazu, dass viele Betriebe Stellen abbauen, Teile ihres Betriebes oder sogar ihren gesamten Betrieb schließen müssen. Die Arbeitnehmer, die hiervon betroffen sind, erhalten in der Regel eine so genannte betriebsbedingte Kündigung. Sofern der betroffene Arbeitnehmer bereits 6 Monate im Betrieb tätig ist und sein Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt, so dass er dem Kündigungsschutz unterliegt, besteht die Möglichkeit die Kündigung gerichtlich auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Eine betriebsbedingte Kündigung ist regelmäßig nur dann wirksam, wenn dringende betriebliche Gründe zum dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes führen und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorhanden ist und wenn der betroffene Arbeitnehmer im Verhältnis zu den ihm vergleichbaren Arbeitnehmern, der sozial am wenigsten schutzwürdigste ist. Die Gründe, die eine betriebsbedingte Kündigung zu rechtfertigen vermögen, können innerer oder außerbetrieblicher Natur sein. Ob derartige Gründe tatsächlich vorliegen, ist vom Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen. Alleine finanzielle Engpässe dürften hierfür nicht ausreichend sein, da der Arbeitgeber das wirtschaftliche Risiko hierfür trägt. In jedem Fall aber gilt das bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, alternative Beschäftigungsmöglichkeiten für die betroffenen Arbeitnehmer zu prüfen, sind. Darüber hinaus ist bei allen Kündigungen eine Sozialauswahl innerhalb des Betriebes vorzunehmen. Das bedeutet das die Arbeitnehmer, die auf derselben betrieblichen Ebene arbeiten, anhand von nachfolgenden Kriterien zu überprüfen sind. Hierzu zählt die Betriebszugehörigkeit, das Alter, die Unterhaltspflicht und die Schwerbehinderung.

Sofern der Arbeitgeber vorgenannte Grundsätze nicht beachtet hat, droht die Unwirksamkeit der Kündigung. Dem betroffenen Arbeitnehmer wird daher empfohlen nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung rechtlichen Rat einzuholen. Auch wenn ihm Gründe, die zu dem Ausspruch der Kündigung geführt haben, bekannt sind, heißt das nicht, dass der Arbeitgeber sämtliche zu berücksichtigenden Grundsätze eingehalten hat. Sofern die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich geltend gemacht werden soll, hat dies binnen 3 Woche nach Zugang der Kündigung zu erfolgen. 


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