Quarantäne während des Urlaubes - Nachgewährung des Urlaubes?

  • 2 Minuten Lesezeit

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes erkrankt und durch eine ärztliche Bescheinigung die Erkrankung gegenüber seinem Arbeitgeber nachweist, werden ihm gemäß  §9 Bundesurlaubsgesetz die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.  In § 9 Bundesurlaubsgesetz heißt es, dass wenn ein Arbeitnehmer während des Urlaubes erkrankt, ihm die durch auf diese Zeit nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden.

Ebenso verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer während seines Urlaubes an COVID-19 erkrankt und auch hierfür einen ärztlichem Nachweis seiner Erkrankung dem Arbeitgeber vorliegt. Zu beachten ist aber, dass §9 Bundesurlaubsgesetz eine Erkrankung und darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit verlangt,  damit die nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit während des Erholungsurlaub auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden. 

Wie verhält es sich nun aber wenn sich der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes wegen einer Infektion mit COVID-19 in Quarantäne begeben muss ohne jedoch erkrankt zu sein. Dies kann zum einen dadurch der Fall sein,  dass aufgrund einer Testung die Infektion nachgewiesen wird oder dass aufgrund einer im Haushalt lebenden und mit COVID-19 infizierten Person, durch das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne angeordnet wird. Wenn in einem solchen Fall der Arbeitnehmer sich nicht zusätzlich von einem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen lässt, die er dem Arbeitgeber zum Nachweis vorlegen kann findet § 9 Bundesurlaubsgesetz keine Anwendung. § 9 setzt eine Erkrankung und darauf beruhende  Arbeitsunfähigkeit voraus, damit dem Arbeitnehmer die Urlaubstage sozusagen wieder gutgeschrieben werden. 

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung jedoch nicht gleich zu setzen. Da die aufgrund der Corona Infektion angeordnete Quarantäne nicht zwangsläufig zur Folge hat, dass der Arbeitnehmer auch arbeitsunfähig erkrankt ist, käme nur eine entsprechende Anwendung von § 9 zum Tragen. Nach ständiger Rechtsprechung ist für eine analoge Anwendung von §9 Bundesurlaubsgesetz aber kein Raum. Urlaubsstörende Ereignisse fallen als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Eine entsprechende Anwendung kommt nur dann in Betracht, wenn eine COVID-19 Infektion zu einer Arbeitsunfähigkeit führt. Im Falle eines symptomlosen Verlaufs der Krankheit könnte der Arbeitnehmer, wenn es behördlich erlaubt wäre, jedoch seine  Arbeitsleistung erbringen. 

Alle Arbeitnehmer die sich wegen einer Corona Infektion während ihres Erholungsurlaub in Quarantäne begeben müssen, haben daher nur dann einen Anspruch darauf, dass ihr Urlaub nicht auf den Jahresurlaub angerechnet wird, wenn sie auch arbeitsunfähig erkrankt sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum der Quarantäne ihrem Arbeitgeber vorlegen. Sofern hierzu keine Möglichkeit besteht oder die Sachlage nicht eindeutig ist, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Jessica Noack

Beiträge zum Thema