Ist eine Reiserücktrittsversicherung sinnvoll?

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Meist werden Urlaubsreisen heutzutage über das Internet gebucht. Im Anschluss an die Buchung der Reise wird einem häufig der Abschluss einer Rücktrittsversicherung empfohlen. Gerade in den heutigen unsicheren Zeiten kann es sinnvoll sein, die Möglichkeit zum Rücktritt von der Reise zu haben und dann den Reisepreis zurückzubekommen. Aber geht das überhaupt?


Bei dem Vorschlag, eine Rücktrittsversicherung abzuschließen, wird nicht immer sofort deutlich, wann die Versicherung zu einem Rücktritt berechtigt. Der Begriff Rücktrittsversicherung erweckt bei manchen den Eindruck, dass jederzeit und ohne besondere Begründung die Reise storniert werden kann und dann der Reisepreis erstattet wird. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr muss auch bei der Reiserücktrittsversicherung ein versichertes Ereignis eingetreten sein. Welche Ereignisse zu einem Rücktritt berechtigen, ist in den Versicherungsbedingungen geregelt. Daher sollte vor dem Abschluss einer solchen Versicherung ein Blick in die Versicherungsbedingungen geworfen werden.


In der Regel wird der Reisepreis dann erstattet, wenn die Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person beispielsweise von einer schweren Verletzung, einer unerwartet schweren Erkrankung, einer Schwangerschaft etc. betroffen ist. Dabei sind Risikopersonen beispielsweise auch die Angehörigen des Reisenden. Die Krankheit muss dabei so schwer sein, dass die Durchführung der Reise  (aus objektiver Sicht) nicht mehr zumutbar ist. Eine unerwartet schwere Erkrankung liegt dann nicht vor, wenn ein vernünftiger Mensch, der keine Rücktrittsversicherung abgeschlossen hat, die Reise trotz der Krankheit antreten würde.  


Das Landgericht Kassel hatte sich in seiner Entscheidung vom 02.11.2021 zu dem Aktenzeichen 5 O 459/21 damit zu beschäftigen, ob ein grippaler Infekt im Zusammenhang mit dem verdacht einer Corona Erkrankung (COVID-19) zum Rücktritt berechtigte, also ein versichertes Ereignis in der Reiserücktrittsversicherung darstellt. Dies hat das Landgericht Kassel verneint und im Wesentlichen ausgeführt, dass allein der Verdacht einer Erkrankung keine schwere Erkrankung sei. Der Kläger erlitt ca. eine Woche vor dem Beginn der Reise einen grippalen Infekt mit dem Verdacht auf eine Corona-Infektion. Der Verdacht hat sich durch einen Coronatest nicht bestätigt. Der Kläger litt also „nur“ an einem grippalen Infekt, der nach Ansicht des Landgericht Kassel keine schwere Erkrankung darstelle.  



Dies zeigt, dass die Rücktrittsversicherung nur dann hilft, wenn wirklich ein versichertes Ereignis, also beispielsweise eine schwere Erkrankung eingetreten ist. Dennoch kann eine solche Versicherung sinnvoll sein. Allerdings sollte sich vor Abschluss des Versicherungsschutz genau überlegt werden, welche Risiken abgedeckt sind.   

Foto(s): ©Adobe Stock/ijeab

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