Reiserücktrittsversicherung zahlt nicht bei chronischer Erkrankung

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Wer kennt das nicht: Urlaub gebucht und leider erkrankt der Reisende kurz vor Beginn, so dass die Reise nicht angetreten werden kann. Handelt es sich nun um eine Auswirkung einer chronischen Erkrankung ist eine Übernahme durch die Reiserücktrittsversicherung nicht selbstverständlich:

Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise. Die Reise sollte am 28.3.07 beginnen. Die Ehefrau des Klägers litt bereits seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung, so dass sie 2002 einen Herzschrittmacher bekam. Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am Anfang 2007 in ärztliche Behandlung.

Am 9.3.07, kurz vor der Reise, ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in das Krankenhaus und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigerte sich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand.

Diese Klage wurde vom AG München (AZ 154 C 35611/07) abgewiesen:

1.) Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt, weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko. Denn entscheidend ist, dass aufgrund der erst noch durchzuführenden Diagnose noch gar nicht feststehe, ob überhaupt eine Erkrankung vorliege.

2.) Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet. Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich am 5.1.07, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.

Das bedeutet für Sie, dass Sie beim Vorliegen einer bereits länger andauernden, chronischen Erkrankung und beim Auftreten von Symptomen und einer ggf. noch zu stellenden Diagnose, eine Reiserücktrittsversicherung nicht in Anspruch nehmen können.

Es ist somit unerlässlich, die Bedingungen der Reiserücktrittsversicherung genau zu lesen.


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