Ist im Arbeitsgerichtsprozess immer eine Abfindung zu zahlen?

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Im Internet finden sich zahlreiche Abfindungsrechner und verwirrende Informationen zur Höhe von Abfindungszahlungen bei Kündigungen.

Seltener erörtert wird, dass Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess in den meisten Fällen gerade nicht gezwungen werden können, eine Abfindungszahlung in bestimmter Höhe zu leisten.

In nur wenigen Ausnahmefällen ist das Arbeitsgericht in der Lage, eine Abfindung festzusetzen bzw. ein Urteil zu sprechen, in dem der Arbeitgeber zur Zahlung einer bestimmten Abfindung verpflichtet wird.

Ausnahme 1

Der Arbeitnehmer kann gemäß §§ 9, 10 KSchG beantragen, dass das Arbeitsgericht das Arbeitsverhältnis auflöst und gleichzeitig der Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilt wird. Dem Antrag auf Auflösung gegen Abfindungszahlung wird jedoch nur stattgegeben, wenn die Kündigung unwirksam war und wenn dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitsverhältnis z.B. durch Beleidigungen oder Drohungen belastet ist. Da dem Arbeitnehmer in den meisten Kündigungsschutzklagen noch zuzumuten sein dürfte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, stellt dieser Antrag eine Ausnahme dar.

Ausnahme 2

Im Kündigungsschutzprozess kann ausnahmsweise auch der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verurteilt werden, wenn im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (wie der Sozialplan) oder im anwendbaren Tarifvertrag ein Anspruch auf Abfindung für den Fall der betriebsbedingten Kündigung geregelt ist.

Regelfall

Regelmäßig gibt es jedoch keinen Anspruch des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber zu einer Abfindungszahlung zu verpflichten, da die oben beschriebenen Ausnahmeregelungen nicht zutreffen.

Es besteht dann nur die Möglichkeit, in einem freiwilligen und einvernehmlichen Abfindungsvergleich sich mit dem Arbeitgeber darauf zu einigen, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung erfolgt. Obwohl kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung besteht zeigt die Praxis, dass der Arbeitgeber oft bereit ist, eine Abfindung zu zahlen, um dadurch sein prozessuales und sein finanzielles Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren. Sein Risiko besteht darin, dass er bei einer unwirksamen Kündigung verpflichtet ist, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen und den Lohn für die gesamte Zeit des Kündigungsschutzprozesses (Annahmeverzugslohn) nachzuzahlen.

Da ein Arbeitsgerichtsprozess bereits in der 1. Instanz vor dem zuständigen Arbeitsgericht mehrere Monate dauern kann und auch noch das Risiko des Berufungsverfahrens besteht, führt dies zu den im Arbeitsgerichtsprozess häufigen Abfindungsvergleichen.

Tipp

Prüfen Sie, ob eine Regelung für eine Abfindungszahlung im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag gegeben ist.

Sollte dies nicht der Fall sein und auch die weitere Ausnahme nicht gegeben sein, lassen Sie sich vor dem Kündigungsschutzprozess über die Erfolgsaussichten beraten.

Je besser ihre Erfolgsaussichten, desto wahrscheinlicher ist der Abfindungsvergleich!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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