Ist man im Homeoffice unfallversichert?

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Durch die Covid-19-Pandemie ist das Arbeiten im Homeoffice für viele Arbeitnehmer Alltag geworden. Doch was passiert, wenn im häuslichen Umfeld ein Unfall passiert? Grundsätzlich stellt ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ein Arbeitsunfall dar und steht somit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Haftpflichtversicherung der Arbeitgeber. Alle Arbeitnehmer sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gegen einen Arbeitsunfall, einen Wegeunfall oder eine Berufskrankheit versichert.

Da im Homeoffice private und berufliche Tätigkeiten fließend ineinander übergehen können, kann es zum Teil zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen privater und beruflicher Tätigkeit kommen.

Mit Urteil des Bundessozialgericht vom 08.12.2021 (B 2 U 4/21) nahm dieses eine gesetzliche Unfallversicherung an, nachdem ein Arbeitnehmer auf dem Weg vom Schlafzimmer zum Arbeitsplatz auf der Treppe stürzte. Der Weg muss im unmittelbarem Unternehmensinteresse zurückgelegt werden und im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Es handle sich dabei um einen versicherten Betriebsweg, weshalb der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bestehe.

Mit der Gesetzesänderung im Juni 2021 ist der Unfallversicherungsschutz ausdrücklich auf Tätigkeiten im Homeoffice ausgeweitet worden. Darin heißt es „Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte“,  § 8 I S. 3 SGB VII. Das heißt, dass im Homeoffice der Versicherungsschutz für die Tätigkeiten besteht, die bei einer gleichartigen Tätigkeit bei Präsenzarbeit im Betrieb versichert wäre.  

Kommt es zu einem Unfall, während der Arbeitnehmer sein Kind in den Kindergarten/Kindertagesstätte aufgrund von Homeoffice bringt, ist der Arbeitnehmer versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Dies gilt für Unfälle, die sich ab dem 18.06.2021 ereignet haben.  

Entscheidend für den Unfallversicherungsschutz ist, dass zum Zeitpunkt des Unfalls ein sachlicher Zusammenhang zu der betrieblichen Tätigkeit besteht. Es hängt also von der objektivierten Handlungstendenz ab, ob die versicherte Person eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und das auch nach den konkreten objektiven Umständen so zu beurteilen ist. Steht der innerhäusliche Weg im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit, ist der Arbeitnehmer versichert.


Kommt es zu einem Arbeitsunfall, muss dieser sofort an den Arbeitgeber gemeldet werden. Die gesetzliche Unfallversicherung entscheidet dann nach den Kriterien des Einzelfalls, ob ein Betriebsunfall vorliegt.


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



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