Ist Parken ohne Umweltplakette in der Umweltzone eine schädliche Luftverunreinigung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Rechtstipp v. 21.09.2018

Das AG Marburg hat in seinem Beschluss wieder festgehalten, dass von einem parkenden Fahrzeug gerade keine Partikelemissionen freigesetzt werden, sodass das geschützte Rechtsgut „die Reinheit der Luft“ nicht beeinflusst wird.

Das Zeichen 270.1. gem. § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO bedürfe einer restriktiven Auslegung und beträfe gerade nicht den ruhenden, sondern ausschließlich den fließenden Verkehr. Das Führen eines Fahrzeugs ohne Plakette sei zwar bußgeldbewehrt, nicht jedoch das Halten oder Parken. Ein Verstoß gegen Zeichen 270.1 in Umweltzonen sei somit nicht dem ruhenden Verkehr zuzuordnen.

Ausgangsfall war, dass einem Mann vorgeworfen wurde, mit seinem Pkw als Halter trotz eines Verkehrsverbots zur Vermeidung schädlicher Luftverunreinigung (Zeichen 270.1, 270.2) mit einem Kraftfahrzeug am Verkehr teilgenommen zu haben.

Daraufhin erging ein Kostenbescheid nach §25 a StVG. Diesen hat das Gericht aufgehoben, da die Voraussetzungen des § 25a StVG bereits nicht erfüllt waren. Es sei kein Halte- oder Parkverstoß ersichtlich gewesen. Der Kostenbescheid wurde aufgehoben.

Beschluss des AG Marburg vom 25.02.2018

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema