Kabelanschluss als Nebenkosten

  • 1 Minuten Lesezeit

Es ist mittlerweile kein Geheimnis mehr, dass deutsche Haushalte fast keinen Nutzen aus Fernsehprogrammen mit Breitbandkabelanschluss ziehen, die meisten Bürger sind nämlich auf die weltweit bekannten Streaming Plattformen umgestiegen.

 Nichtsdestotrotz wird in vielen Miethäusern jedes Jahr eine Summe für das ungenutzte Medienangebot auf die jeweiligen Betriebskosten umgelegt, dies wird von Seiten der Mieter als wettbewerbswidrig empfunden. Da stellt sich doch die Frage, darf einem Geld aus der Tasche gezogen werden für etwas was man nicht kündigen kann und vor allem für etwas was man nicht nutzt?

 Hier die Antwort: Trotz einiger Klagen seitens der Mieter bleibt der Bundesgerichtshof bei seinem Entschluss, dass die Betriebskosten für den (ungenutzten) Kabelanschluss an den Vermieter gezahlt werden müssen. Dies erscheint im ersten Moment relativ einseitig zu Gunsten der Vermieter, jedoch konnten diese zu ihrer Verteidigung den neuzeitigen „Trend“ des Streamens nicht vorhersagen und schlossen vorausschauend langjährige Verträge aufgrund von Kostenersparnis ab.

 Recht unerfreulich für alle Mieter ist ebenso,  dass diese Reglung noch bis 2024 bestehen bleibt. 

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass man als Mieter in Deutschland trotz der wenigen oder der komplett ausfallenden Nutzung des Breitkabelanschlusses dazu verpflichtet ist diesen in der Betriebskostenabrechnung zu bezahlen. 

Die einzige Möglichkeit diese Kosten zu vermeiden, wäre ausschließlich die Kündigung des Mietverhältnis, was aber die wenigsten Mieter wegen einigen Euro im Monat Kabelgebühren machen werden.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Christian Altmann

Beiträge zum Thema