Kaffeefahrten - Recht auf Auszahlung eines versprochenen Gewinns

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Ein Unternehmen, welches Bürger durch Gewinnversprechen für sog. “Kaffeefahrten” wirbt, wurde mit Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27.01.2009 (Az. 226 C 238/08) verurteilt, an die Empfängerin des Gewinn versprechenden Schreibens 1.500,00 EUR zu zahlen.

Die Klägerin wurde in dem Schreiben als “nächste Rubbel-Los-Gewinnerin” bezeichnet und aufgefordert, an einem bestimmten Termin an einer sog. “Kaffeefahrt” teilzunehmen, bei der ihr ein persönlicher Gewinn überreicht werden sollte. Mitzubringen sei der beigefügte Scheckvordruck in Höhe von 1.500,00 EUR. Dieser sollte nach Überprüfung der Personalien vor Ort “durch eine originale Unterschrift seine Rechtsgültigkeit” erhalten.

Das Amtsgericht verurteilte nunmehr das beklagte Unternehmen zur Zahlung in Höhe von 1.500,00 EUR, da nach dessen Ansicht die Beklagte der Empfängerin gegenüber eine Gewinnzusage in dieser Höhe abgegeben habe. Dabei führte das Gericht aus, dass der durchschnittliche Empfänger das Schreiben nach Inhalt und Gestalt nur so verstehen könne, dass nur noch der Termin der Ausflugsfahrt wahrgenommen werden müsse, damit der Scheck unterschrieben werde. Die Beklagte vermische in dem Schreiben  “Bargeldgewinn” und “Rubbel-Los-Gewinn” und lasse damit absichtlich den genauen Ablauf der vermeintlichen Gewinnverlosung im Dunkeln. Daher könne sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass mit dem Schreiben lediglich der Gewinn eines Rubbel-Loses mitgeteilt worden sei.

Abzuwarten bleibt, ob die Beklagte gegen das Urteil Berufung einlegt.


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