Kann ich den Urlaub zurückgeben?

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Kann ich meinen Urlaub zurückgeben, wenn ich den nicht brauche? 

Die Menschen machen ihre Ferien- und Urlaubsplanung und durch den Lockdown ist es so, dass viele den eigentlich geplanten Urlaub nicht antreten können. Zugleich ist durch das Home-Schooling und das Home-Office schon einiges an Tagen, teilweise Wochen vorbeigegangen, wo man gemeinsam zu Hause gesessen hat. Nun fällt der Urlaub. Was macht man in den Ferien, wenn man nicht wirklich verreisen kann. Das hat den ein oder anderen dazu veranlasst zu sagen: 

„Mensch, so richtig Urlaub ist das nicht. Dann kann ich doch eigentlich auch den mir schon bewilligten und gewährten Urlaub zurückgeben und nehme den irgendwann später.“ 

Daraus ergibt sich die Frage, kann der Mitarbeiter einfach so für sich entscheiden den Urlaub zurückzugeben und dann zu einem späteren Zeitpunkt nehmen? 

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Über das Thema Urlaub habe ich schon die ein oder andere Folge gemacht, die du in meinem Blog und meiner Podcastmediathek findest. Dennoch rufe ich hier das Thema Urlaub noch einmal auf, weil es zum einen durch die Anfragen zum Podcast aber auch durch Anfragen meiner Mandanten immer wieder aufgeworfen wird.

Die Urlaubsplanung für das gesamte Urlaubsjahr wird in den meisten Unternehmen zum Ende des Kalenderjahrs und spätestens zu Anfang des Kalenderjahrs gemacht. Wegen der Corona-Pandemie herrscht nun viel Planungsunsicherheit, sodass sich oftmals die Frage stellt, wie ist das jetzt eigentlich, 

Wann kann ich Urlaub nehmen?

Wann muss ich Urlaub nehmen?

Wie ist das, wenn ich den Urlaub dann doch wieder nicht haben möchte?

Kann ich den zurückgeben oder kann der Arbeitgeber mir hier vielleicht einseitig den Urlaub vorgeben, wenn ich zum Beispiel gar kein Urlaub nehmen möchte?

Der Urlaub darf grundsätzlich nur dann angetreten werden, wenn er auch vom Arbeitgeber genehmigt worden ist. Trete ich als Mitarbeiter eigenmächtig den Urlaub an, dann ist das eine Pflichtverletzung und d.h. dass der Arbeitgeber dann berechtigt ist, mit den arbeitsrechtlichen Sanktionen, wie Abmahnung oder, wenn's dergleichen schon gab, auch Kündigung zu reagieren. Und insofern stellt sich dann die Frage, 

Was ist wenn ich Urlaub beantrage und der Arbeitgeber mir den Urlaub nicht gibt?

Der § 7 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) sagt unmissverständlich, dass die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind und dass primär auch dem Wunsch entsprochen werden soll. Der Arbeitgeber muss die Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber abwägen. Wenn es sogenannte widerstreitende Interessen gibt, d.h. wenn das Unternehmen betriebliche Gründe hat, wieso es den Urlaub nicht gewähren kann, dann kann es den Urlaub nach der Antragstellung zurückweisen. Hat das Unternehmen keine begründeten Interessen, ist der Urlaub zu gewähren. 

Eine einseitige Festlegung des Urlaubs ist nur als Ausnahme gerechtfertigt, wenn z.B. Betriebsferien geplant sind. Also der Arbeitgeber kann zum Beispiel erklären, „ich habe zu bestimmten Kalenderzeiten immer eine volle Auslastung, da habe ich Aufträge, die muss ich in diesem Zeitraum erfüllen, da sind alle Mitarbeiter gebunden; da gibt es also eine Sperrzeit; da kann definitiv kein Urlaub genommen werden“.

Dafür gibt es auch andere Zeiten, zum Beispiel im Baugewerbe, wo der Arbeitgeber ausführt, dass witterungsbedingt, zum Beispiel im Winter, weniger zu tun ist. Auch in einem solchen Fall könnten Betriebsferien angeordnet werden. Hier muss geprüft werden, sofern ein Betriebsrat besteht, dass der Betriebsrat beteiligt wird. Wenn es keinen Betriebsrat bzw. keine Mitarbeitervertretung gibt, dann kann das durch den Arbeitgeber einseitig festgelegt werden. Er muss lediglich die tatsächlichen dringenden betrieblichen Belange darstellen können. 

Das sind Grundsätze zur Urlaubsgewährung. 

Nun stellt sich die eingangs gestellte Frage, 

wie ist das mit dem Widerruf des Urlaubs oder mit dem Streichen des Urlaubs oder dem Widerruf?

Es gilt der Grundsatz, dass der einmal gewährte Urlaub nicht widerrufen werden darf.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber nur in sehr wenigen Ausnahmen berechtigt sein kann, den Mitarbeiter aus dem Urlaub zu holen oder den Urlaub zu versagen. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn sich die Parteien darüber einig sind. 

Es bedarf also einer Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien.

So verhält es auch bei der Frage, was ist, wenn der Mitarbeiter seinen Urlaub nicht braucht und diesen nicht antreten möchte. Auch hier gilt das gleiche wie für den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss darüber eine Vereinbarung mit dem Mitarbeiter treffen. Das heißt der Mitarbeiter kann nicht einseitig sagen: „Ich brauche den jetzt nicht. Lieber Arbeitgeber hier hast du ihn zurück. Ich nehme den später.“. 

Hintergrund dieser Regelung ist, das auch der Arbeitgeber verlässliche Dispositionen treffen können muss. Würde der Mitarbeiter einseitig den Urlaub „zurückgeben“ dürfen, ohne dass der Arbeitgeber daran mitwirken darf, dann würde er diese Planung durcheinander bringen können 

Deswegen gilt auch hier der Grundsatz, wenn der Urlaub einmal gewährt ist, ist eine Änderung bereits gewährter Urlaubstage nur einvernehmlich möglich. Ohne ein solches Einvernehmen muss der Urlaub angetreten werden. 

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Dein Sandro Wulf Rechtsanwalt & Fachanwalt für Arbeitsrecht

Foto(s): Sandro Wulf

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