Kann ich ein Erbe behalten, wenn ich Sozialleistungen erhalte oder erhalten habe?

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Was passiert eigentlich, wenn ich als Hartz IV Bezieher oder Bezieher von Grundsicherung im Falle von Alter oder Erwerbsminderung etwas erbe?

Als Bezieher von Hartz IV oder Grundsicherung muss man zunächst hilfebedürftig sein, dass heißt man kann den eigenen Lebensunterhalt oder den seiner Familie nicht oder nicht ausreichend aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern. Grundsätzlich ist Vermögen in bestimmter Höhe geschützt.

Wann ist aber Vermögen, Vermögen und nicht anrechenbares Einkommen?

Wenn Sie Geld oder Sachvermögen, also z.B. ein Hausgrundstück schon vor der ersten Antragstellung auf Leistungen z.B. geerbt haben, bleibt dies Vermögen und Sie genießen relativ hohe Freibeträge bei Hartz IV. Danach ist alles, was einem zufließt, Einkommen.

Was ist aber, wenn Sie zwar ein Haus erben, Sie aber auch noch Miterben haben oder Sie bei Verzicht auf einen Pflichtteil vielleicht ein zukünftiges Erbe verlieren könnten und über das Erbe gar nicht frei verfügen können. Dann könnten Sie auch geschützt sein, denn das Vermögen, welches Ihnen als Einkommen zugerechnet wird, muss verwertbar sein. Deshalb sollten Sie nachweisen, dass Ihnen das Erbe noch gar nicht oder auch zukünftig nicht frei zur Verfügung steht.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass auch Vermögen aus einem sogenannten Behindertentestament mit Testamentsvollstreckung dazu führt, dass das Vermögen nicht verwertbar ist.

Ist denn nun das gesamte Erbe für alle Zeit Einkommen, welches Sie aufbrauchen müssten?

Die Idee aus dem Leistungsbezug zu „gehen“ und dann zu erben oder auch anderweitig Geld zu erhalten funktioniert nur, wenn Sie dauerhaft durch Antritt einer Arbeit oder anderer regelmäßiger Zahlungen Ihren Lebensunterhalt für mindestens einen Monat alleine bestreiten zu können, also z.B. durch einen neuen Arbeitsplatz. Sollten Sie danach erneut hilfebedürftig werden, hat sich das Einkommen wieder in schützenswertes Vermögen umgewandelt.

Außerdem kann sich das erhaltene Erbe nach Ablauf des jetzt gültigen Verteilzeitraums von sechs Monaten möglicherweise auch wieder in Vermögen umwandeln.

Da sich die Rechtsverhältnisse jedoch grundsätzlich ändern, wenn es sich um Erbe, Nachlass, Vorerbenregelung oder Ähnliches handelt, ist dringend auch schon für die Erblasser, erst Recht für Erben im Sozialleistungsbezug eine anwaltliche Beratung anzuraten, um unnötige Fehler zu vermeiden und Problemen mit Sozialleistungsträgern von vornherein zu vermeiden helfen.

Berichtet von

Frau Kirsten Höner-March

Rechtsanwältin und Fachanwältin im Sozial- und Sozialversicherungsrecht


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