Verfallfrist/Ausfallklausel

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Verfallfrist/Ausfallklausel

Immer wieder kommen Mandanten zu mir und legen Unterlagen vor, nach denen sie unvergütete Mehrarbeit oder andere Ansprüche, wie ein Zeugnis nach Vertragsende oder Urlaubsabgeltung beanspruchen. 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang immer in den Arbeitsvertrag oder einen gültigen Tarifvertrag zu schauen, ob eventuell (meist am Schluss des Vertragstextes) eine sogenannte Verfallfrist, Ausfallfrist, Verfallklausel oder Ausfallklausel vereinbart wurde. 

Diese Klauseln sind grundsätzlich rechtlich zulässig, obwohl sie erheblich kürzer sind als die dreijährige Verjährung, aber nicht immer wirksam. Sollte in der Klausel im Arbeitsvertrag eine schriftliche Erklärung gefordert werden, ist die Klausel wahrscheinlich unwirksam. Lassen Sie die Regelung unbedingt von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Arbeitsrecht überprüfen. Und achten Sie bei Änderungsverträgen darauf, ob der Arbeitgeber vielleicht eine solche Regelung mit aufnehmen will.

Falls diese Klausel aber wirksam sein sollte, kann man Ansprüche nur in einem sehr kurzen Zeitraum von 3 manchmal auch 6 Monaten geltend machen. Achten Sie daher unbedingt darauf, ob eine derartige Regelung besteht. 

Ansprüche sollten Sie daher immer mindestens per EMail an den Arbeitgeber geltend machen. Außerdem sollten Sie rechtzeitig anwaltlich überprüfen lassen, ob die Ansprüche (beispielsweise auf auf Vergütung) nicht eventuell verfallen und damit vom Arbeitgeber nicht mehr erfüllt werden müssen.


Kirsten Höner-March                                                                                                                           Rechtsanwältin und Fachanwältin für                                                                                                           Anwalts- und Sozialrecht


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