Kann ich einen gestellten Scheidungsantrag wieder zurücknehmen?

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Hin und wieder passiert es, dass ein bereits gestellter Scheidungsantrag auf Wunsch der Antragstellerin/des Antragstellers wieder zurückgenommen werden soll. Grund für die Rücknahme kann sein, dass sich die Ehegatten wieder versöhnt haben und die Ehe fortsetzen möchten. Aber auch taktische Überlegungen können durchaus dazu führen, dass ein eingereichter Scheidungsantrag wieder zurückgenommen wird.


1. Rücknahmeerklärung

Die Rücknahme des Scheidungsantrags muss gegenüber dem Familiengericht erklärt werden. Für die Rücknahmeerklärung besteht zwingend Anwaltszwang. D.h., der Ehegatte, der den Scheidungsantrag nicht mehr weiter fortführen möchte, muss für die Rücknahmeerklärung zwingend durch einen Anwalt vertreten sein.

Die Rücknahme kann in jeder Lage des Verfahrens erklärt werden. Die Rücknahmeerklärung kann durch Schriftsatz des Anwalts/der Anwältin erfolgen oder mündlich durch den anwaltlichen Vertreter/die anwaltliche Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht.

Da die Rücknahmeerklärung bedingungsfeindlich ist, darf sie nicht unter einer Bedingung erfolgen. Die Erklärung, den Scheidungsantrag zurückzunehmen, kann nicht angefochten werden.

Solange wie zur Scheidung noch nicht mündlich vor Gericht verhandelt wurde, ist die Rücknahme des Scheidungsantrags jederzeit ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich. Der andere Ehegatte muss der Rücknahmeerklärung jedoch dann zustimmen, wenn in der mündlichen Verhandlung bereits die Anträge der Beteiligten gestellt wurden, denn dann bedarf eine wirksame Rücknahme des Scheidungsantrags der Zustimmung des anderen Ehegatten.

Sofern der andere Ehegatte anwaltlich nicht vertreten ist, kann der Scheidungsantrag durch den Ehegatten, der den Scheidungsantrag ursprünglich gestellt hat, sogar bis zur formellen Rechtskraft der Scheidungsausspruchs auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht zurückgenommen werden.


2. Wirkung der Rücknahme der Scheidungsantrags

Wird ein Scheidungsantrag zurückgenommen, erstrecken sich die Wirkungen der Rücknahme auch auf die Folgesachen,        § 141 S. 1 FamFG.

Da Folgesachen (wie zum Beispiel nachehelicher Ehegattenunterhalt, Zugewinnausgleich usw.) nur für den Fall der rechtskräftigen Scheidung der Ehe zusammen mit der Scheidung beantragt werden, werden diese Folgesachen durch die Rücknahme des Scheidungsantrags gegenstandslos.

Allerdings können Folgesachen, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge betreffen, sowie Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor Wirksamwerden der Rücknahme ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen, als selbstständige Familiensache nach Rücknahme des Scheidungsantrags fortgeführt werden, § 141 S. 2 u. 3 FamFG. Vorteil davon ist, dass die bereits entstandenen Verfahrenskosten nicht nochmals neu entstehen würden, müsste die Folgesache erneut vor Gericht gebracht werden.

Jeder Ehegatte, der zunächst eine Folgesache beim Familiengericht anhängig gemacht hat, kann den Fortsetzungsantrag stellen. Allerdings gilt auch für den Fortsetzungsantrag Anwaltszwang.

Soll die Folgesache fortgesetzt werden, wandelt sie sich in eine selbstständige Familiensache um. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Folgesachen anhängig sind. D.h., jede Folgesache wandelt sich in ein selbstständiges familienrechtliches Verfahren um. Es sind dann mehrere Verfahren vor Gericht anhängig. Die sachliche Zuständigkeit des bisherigen Familiengerichts besteht weiterhin.

Nimmt ein Ehegatte seinen gestellten Scheidungsantrag zurück, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten durch das Familiengericht aufzuerlegen. In diesem Fall hat er also sämtliche Anwaltskosten und Gerichtskosten zu tragen.

Haben beide Ehegatten einen Scheidungsantrag gestellt und nehmen beide Ehegatten ihre jeweiligen Anträge wieder zurück, werden die Kosten gegeneinander aufgehoben, dies bedeutet, dass jeder Ehegatte seine Anwaltskosten selbst trägt, die Gerichtskosten werden jeweils hälftig aufgeteilt.


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