Scheidung einreichen per Scheidungsantrag

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Häufig hört und liest man, dass eine Scheidung auch ohne Rechtsanwalt eingereicht werden kann. Das ist nicht möglich. In Deutschland können Ehen ausschließlich auf Antrag eines oder beider Ehegatten durch den Beschluss eines Familiengerichts geschieden werden.

Vorbemerkungen

  • Ein Scheidungsantrag kann frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden.
  • Bei den Familiengerichten besteht der sogenannte Anwaltszwang; eine Scheidung kann ohne mindestens einen Anwalt nicht durchgeführt werden.
  • Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne (viel) Streit kann aber ein einziger Familienrechtsanwalt ausreichend sein.
  • Scheidungen können sehr teuer sein; deswegen kann es im Einzelfall Sinn machen, eine sogenannte Scheidungsfolgenvereinbarung aufsetzen zu lassen. Dort können einzelne oder alle Scheidungsfolgen geregelt werden.
  • Bei einer Scheidung muss der Anwalt einige Unterlagen dem Familiengericht zur Verfügung stellen, wie die Formulare zum Versorgungsausgleich, ein eventueller Antrag auf Verfahrenskostenhilfe oder eben auch die vorher notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung

Wo ist das Scheidungsverfahren geregelt?          

Die maßgeblichen Rechtsvorschriften für ein Scheidungsverfahren in Deutschland befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1564ff BGB) und im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (§§ 121 ff FamFG).

Scheidung geht nicht ohne Scheidungsantrag

Viele meinen, dass die Ehe Privatsache sei, und somit auch eine eventuelle Scheidung eine Privatangelegenheit. Das ist in Deutschland nicht der Fall: Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen und die Ehepartner sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Die Institution der Ehe ist in Deutschland somit nicht ins Belieben der Eheleute gestellt. Das bedeutet, will einer der Partner die Ehe beenden, dann muss er den gesetzlich fixierten Weg des Scheidungsverfahrens respektieren. Zudem müssen bei einer Scheidung Regelungen getroffen werden, die den aus der Ehe her resultierenden Verpflichtungen Rechnung tragen: gemeinsame Kinder, Sorgerecht, Umgangsrecht, Zugewinnausgleich, Ehewohnung, Hausrat, Versorgungsausgleich u.v.m.

Ohne Trennungsjahr kein Scheidungsantrag

Der Antrag auf Scheidung kann frühestens nach einem Jahr Trennung eingereicht werden. Es gibt seltene Ausnahmen, die sogenannten Härtefälle. Versöhnungsversuche bis zu 3 Monaten sind unschädlich für das gesetzlich vorgeschriebene Trennungsjahr. 

Warum Sie einen Anwalt für Ihre Scheidung benötigen

Es geht, wie oben erwähnt, nicht ohne Rechtsanwalt. Der Grund ist darin zu suchen, dass Scheidungen hoch emotionale Angelegenheiten darstellen. Diese Emotionalität auf den Sachvortrag zu reduzieren und nur das Relevante herauszufiltern, ist Sache des Anwalts. Deswegen kann ein Scheidungswilliger im familiengerichtlichen Verfahren nur unter Anwesenheit seines Rechtsanwalts verhandeln und gegebenenfalls Anträge stellen.

Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt

Es kann ausreichend sein, dass für eine Scheidung nur ein Rechtsanwalt beauftragt wird. Dann sollte es sich um eine einvernehmliche Scheidung handeln, bei dem bereits viele (alle) Punkte gelöst wurden. Derjenige, der die Scheidung einreicht hat dann einen Rechtsbeistand (also Anwalt), der andere Partner kann dem zustimmen; er kann jedoch keine eigenen Anträge beim Gericht stellen und er darf auch nicht selber verhandeln.

Online-Scheidung – für wen kommt diese Form der Scheidung infrage?

Mittlerweile braucht man nicht mehr den Anwalt in der Kanzlei aufsuchen. Der Scheidungswillige kann mittels eines Online-Formulars die Scheidung selbst einreichen. Vor allem bei einvernehmlichen Scheidungen ist diese Form der Scheidungseinreichung in Ordnung. Man kann viel Zeit mit der Online-Scheidung einsparen, muss keine Termine vor Ort einhalten und kann dennoch – wenn es mit der jeweiligen Kanzlei funktioniert – alle Beratungen und Gespräche professionell und einfach über Telefon oder Videokonferenz führen. Zum endgültigen Scheidungstermin vor Gericht müssen beide Ehegatten grundsätzlich noch persönlich erscheinen.

Welche Unterlagen werden benötigt, um die Scheidung einzureichen?

  • Familienstammbuch oder Heiratsurkunde (als Kopie)
  • Geburtsurkunde der gemeinsamen Kinder (also Kopie)
  • Eventuelle Scheidungsfolgenvereinbarung (durch einen Notar beglaubigt)
  • Formulare zum Versorgungsausgleich
  • Personalausweise der Ehegatten
  • Eventuell der Verfahrenskostenhilfeantrag (mit Gehaltsbelegen, Mietvertat und Nachweise über Verbindlichkeiten).

Welches Gericht ist zuständig?

Ihr Anwalt kann den Scheidungsantrag nicht an ein x-beliebiges Familiengericht senden. § 122 des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) bestimmt die Reihenfolge, gemäß dieser die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Familiengerichts geprüft werden muss. Wenn Sie beispielsweise bereits räumlich getrennt in zwei verschiedenen Wohnungen leben, dann ist das Amtsgericht für Ihre Scheidung zuständig, in dessen Bezirk der Ehepartner mit den gemeinsamen Kindern wohnt. Der Grund dafür ist, dass manchmal das Jugendamt bei Scheidungsverfahren konsultiert werden muss.

Inhalt des Scheidungsantrags

Über folgende Punkte müssen Regelungen getroffen worden sein:

  • Umgangsrecht
  • Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
  • Elterliche Sorge
  • Nachehelicher Unterhalt (gegenüber dem Partner)
  • Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung
  • Hausrat (Tiere gehören juristisch mit zum Hausrat)

Zustellung des Scheidungsantrags

Erst nach vollständiger Bezahlung der Gerichtskosten (Vorschuss) an das Gericht wird der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zugestellt. Dieser Ehegatte kann dann mitteilen, ob er der Scheidung zustimmt oder nicht. Die Höhe der Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert für die Scheidung. Bei geringem Einkommen oder hohen Verbindlichkeiten (Schulden) kann jede Partei beim Familiengericht staatliche Verfahrenskostenhilfe beantragen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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