Tipps und Tricks beim Scheidungsantrag

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1.
Ein Scheidungsantrag kann regelmäßig erst nach Ablauf des sog. Trennungsjahres gestellt werden, wobei auf Antragstellerseite eine anwaltliche Vertretung zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Trennung heißt nichts anderes, als getrennt von Tisch und Bett. 

So dürfen z. B. keine hauswirtschaftlichen Leistungen für den anderen Partner mehr erbracht werden. Allerdings lässt es die Rechtsprechung zu, dass ein Scheidungsantrag z. B. nach Ablauf von nur 10 Monaten gestellt wird.

Die Zustellung des Scheidungsantrages ist maßgeblich für die Berechnung von Zugewinn- und Versorgungsausgleichsansprüchen (sog. Stichtagsprinzip). Deshalb sollten Eheleute, die sich insbesondere Zugewinnausgleichsansprüchen ausgesetzt sehen, rechtzeitig Vorsorge dafür treffen, dass ihr Vermögen zum Stichtag legal durch entsprechende Ausgaben reduziert wird (z. B. vorgezogene Investitionen oder Reparaturen, Zahlungen auf voraussichtlich entstehende Anwaltskosten etc.). Wir beraten Sie gern in Bezug auf Ihre persönliche Situation.

2.
Bei Zugewinnausgleichsansprüchen wird häufig übersehen, dass bestimmte Wirtschaftsgüter nach der Rechtsprechung des BGH einer „latenten Steuerlast“ unterliegen, die einen Ausgleichsanspruch des anderen Ehepartners erheblich reduzieren kann. 

Dies trifft z. B. dann zu, wenn ein Ehepartner während der Ehe eine Immobilie zu alleinigem Eigentum erwirbt und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages die 10-Jahresfrist des § 23 Abs. 1 EStG noch nicht abgelaufen ist. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH ist dann auf Seiten des vermögenden Ehegatten von dem zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages ermittelten fiktiven Veräußerungsgewinn die Einkommensteuer in Abzug zu bringen. 

Dies gilt im Übrigen auch für andere Wirtschaftsgüter in ähnlicher Weise. Lassen Sie sich durch unsere Kanzlei rechtzeitig in Bezug auf etwa bestehende Gestaltungsmöglichkeiten beraten.

3.
Bei nachehelichen Unterhaltsansprüchen wird zu selten darauf geachtet, dass seit Inkrafttreten der Unterhaltsreform nach § 1578 b Abs. 1 BGB Unterhaltsansprüche, egal auf welchem Tatbestand sie beruhen mögen, auf den angemessenen Bedarf herabgesetzt werden können.

Der angemessene Bedarf definiert sich dabei nicht aus dem aktuellen Einkommen, sondern aus demjenigen Einkommen, welches bei nicht unterbrochener Fortführung einer vorehelichen bzw. vor Aufgabe einer wegen der Familienarbeit ausgeübten Tätigkeit aktuell erzielt werden könnte. 

Als Ausgangspunkt für die Dauer der nachehelichen Unterhaltszahlungen bemisst die Gerichtspraxis in den Fällen des Aufstockungsunterhaltes i. d. R. 1/4 -1/3 der Ehezeit, also z. B. bei 10 Ehejahren ca. 3 Jahre nacheheliche Unterhaltsverpflichtung.

Aber nicht nur beim Aufstockungsunterhaltanspruch kommt eine zeitliche Begrenzung in Betracht, sondern z. B. auch bei Unterhalt wegen Krankheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten. Eine in der Ehe aufgetretene Krankheit ist schicksalsbedingt und deshalb nicht generell ein auszugleichender ehebedingter Nachteil. Dies gilt auch für psychische Erkrankungen. Bei einer kurzen Ehedauer von unter 10 Jahren wird daher regelmäßig auch eine Befristung des Krankenunterhaltes in Betracht kommen können (BGH, FamRZ 2009, 406).


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