Kann ich mein weggeschenktes Erbe zurückholen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Fühlen Sie sich anteilig oder gänzlich um Ihr Erbe betrogen? Hat Ihr verstorbener Vater oder Ihre verstorbene Mutter bereits zu Lebzeiten Gegenstände, Wertsachen oder Geldbeträge weggegeben, die Ihrer Meinung nach Ihnen zustehen?

Dann gibt es für Sie Hoffnung, denn es besteht durchaus häufig die Option, eben die Vermögenswerte vollständig oder teilweise zurückzuholen. Ich erkläre Ihnen, was es für Sie bedeutet, wenn es um Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung geht – denn hier liegen Ihre Chancen!

Gerne erkläre ich Ihnen auch, was beachtet werden muss, wenn ein Erblasser im Berliner Testament Vermögen verschenkt hat nachdem zuvor sein Ehepartner verstorben ist. Ich gebe Ihnen Tipps, wie Sie es anteilig oder im Ganzen zurückholen können.

Worum handelt es sich beim sogenannten Berliner Testament und warum werfen wir einen genauen Blick darauf? Das Berliner Testament ist bei vielen Ehepaaren sehr verbreitet. Das ist nicht vorbehaltlos als positiv zu bewerten, denn es birgt einige Nachteile. Gerade, wenn es „ungerecht“ formuliert ist und weil es oft zu hohen Steuern im Erbfall führt. Außerdem kann es bei mehreren Kindern, die der erstversterbende Ehepartner hinterlässt zu Zwistigkeiten kommen.

Auf dem weißen Blatt Papier wird in den meisten Fällen folgendes festgelegt: Sobald ein Ehepartner verstirbt, erbt der überlebende Ehepartner das Vermögen und das überlebende Kind oder die überlebenden Kinder werden Schlusserben, sobald beide Elternteile verstorben sind. In der Realität läuft jedoch nicht immer alles nach Plan.

Hat das längstlebende Elternteil andere Pläne, so kommt es häufig dazu, dass noch zu Lebzeiten Vermögenswerte billig an andere Personen übergeben oder sogar verschenkt werden. Möglicherweise heiratet er erneut oder bekommt auch noch weitere eigene Kinder – dann wird es erst recht tricky. 

Und hier liegt das Problem auf der Hand: Wird das Vermögen des letztversterbenden Elternteils auf diese Weise ausgehöhlt, läuft der oder die vorgesehene Schlusserbe bzw. Schlusserben Gefahr, vollständig oder nahezu leer auszugehen!

Ein kurzes Beispiel: 

Nehmen wir an, Sie sind Teil einer Patchwork-Familie. Ihr Vater ist bereits verstorben und ihre verwitwete Mutter lebt - versorgt durch die Witwenrente - in einer langfristigen, eheähnlichen Beziehung. Im Laufe dieser Beziehung werden immer wieder Geschenke an den neuen „Lebenspartner“ gemacht, die Sie zunehmend frustrieren. Schließlich handelt es sich um das Vermögen Ihres verstorbenen Elternteils, welches letztendlich doch Ihnen zustehen soll.

Was müssen Sie jetzt tun?

Wenn Sie am Ende nicht nur als Pflichtteilsberechtigter, sondern als Schlusserbe aus dieser oder einer ähnlichen Situation gehen wollen, empfehle ich Ihnen eine erfahrene Rechtsberatung auf diesem Gebiet.

Gemeinsam setzen wir in einem ersten Schritt Ihren Anspruch auf Auskunft durch. Das ist notwendig, um festzustellen, welche Gegenstände und Vermögenswerte Ihr persönliches Anliegen betrifft. In einem zweiten Schritt veranlassen wir, dass die Geschenke wieder in die Erbmasse zurückfließen und am Ende Ihnen, als rechtmäßigen Schlusserben, zustehen. Wir nutzen für Sie die Urteile, die Richter für Fälle wie dem Ihrigen gesprochen haben.

Mit unserer Erfahrung und Unterstützung decken wir die Absicht der Benachteiligung auf und sichern so, dass Ihr Erbe nicht in die Hände Dritter gelangt, sondern in Ihre.

Ihr Hartmut Göddecke


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hartmut Göddecke

Beiträge zum Thema