Kann ich meinen Arbeitsplatz gestalten, wie ich möchte?

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Da Arbeitnehmer sehr viel Zeit an ihrem Arbeitsplatz verbringen, möchten viele von ihnen ihren Arbeitsplatz so individuell und angenehm wie möglich gestalten. Oftmals wird dies mittels privater Fotos, Postkarten oder auch Pflanzen versucht. Spricht sich der Arbeitgeber gegen diese Gegenstände aus, stellt sich die Frage, ob er diese auch verbieten kann.

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlichen Regelungen hinsichtlich privater Gegenstände im Büro. Das Hausrecht verleiht dem Inhaber (Arbeitgeber) das Recht, über alle Vorgänge in seinen Räumen zu verfügen. Dem gegenüber steht das Persönlichkeitsrecht des Angestellten, welches dem Arbeitnehmer erlaubt, den persönlichen Bereich seines täglichen Aufenthaltes selbstständig auszustatten. Hat der Arbeitnehmer ein Einzelbüro sind Einschränkungen schwieriger durchzusetzen, als in einem Großraumbüro mit erhöhtem Kundenkontakt.

Der Arbeitgeber kann jedoch in jedem Fall Gegenstände grundsätzlich verbieten, die eine Gefahr für Personen und Betriebsräume darstellen. Die Vorgaben des Arbeitsschutzes müssen beachtet werden, etwa die des Brandschutzes. Bringt der Arbeitnehmer zusätzliches Mobiliar mit, kann dies unter Umständen die Brandgefahr erhöhen und ist in der Folge verboten (so etwa VG Trier, Urteil vom 12.01.2016, Az.: 1 K 3238/15 TR). Will der Arbeitnehmer eigene Elektrogeräte mitbringen, z.B. eine Kaffeemaschine, müssen diese vor Inbetriebnahme nach § 14 BetrSichV und der DGUV überprüft werden.  Die Nutzung privater Elektrogeräte kann allerdings auch untersagt werden.

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, finden sich oftmals Regelungen bezüglich privater Gegenstände in einer Betriebsvereinbarung. Betriebsräte haben gem. §§ 90, 91 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, dem Arbeitsablauf oder der Arbeitsumgebung.

Waren persönliche Gegenstände wie Postkarten oder Fotos jahrelang üblich an der Arbeitsstelle, kann daraus ein Anspruch der Arbeitnehmer entstehen. Aus einer freiwilligen Verhaltensweise entsteht sodann ein Rechtsanspruch (betriebliche Übung).


Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.  

Foto(s): ©Adobe Stock/Pixel-Shot

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