Kann ich SCHUFA-Einträge löschen lassen?

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Haben Sie einen negativen SCHUFA-Eintrag bzw. SCHUFA-Einträge und sind ggf. unverschuldet oder ohne Kenntnis in diese Situation geraten, so gehen hiermit zahlreiche Folgeprobleme einher, wie zum Beispiel dass Vermieter Sie bei der Wohnungssuche nicht als Mieter akzeptieren, weil Sie eine negative SCHUFA haben. Aus meiner täglichen Praxis sind mir hierzu weitere zahlreiche negative Auswirkungen bekannt. Dies ist jedoch kein Grund zu resignieren.

Vielmehr sollten Sie unter Darlegung Ihrer konkreten Situation, den Gründen, welche zu den Einträgen/dem Eintrag geführt haben und weiteren Nachteilen, die sich aus den Negativeinträgen ergeben, anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich ist es zwar so, dass Negativeinträge in der SCHUFA nach aktueller datenschutzrechtlicher Lage drei Jahre ab Eintragung der Erledigung/Zahlung gespeichert werden. Anfragen für eine Kreditgewährung bei Banken werden in der Regel nach einem Jahr gelöscht. Gleiches gilt für Anfragen bei Girokonten.

Zu Negativeinträgen kommt es in der Regel, wenn Sie Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Zu solchen Einträgen kommt es aber immer auch dann, wenn ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde und eine Vollstreckungsbescheid ergeht oder aus einem gerichtlich festgestellten Anspruch im Rahmen der Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung nicht abgegeben wird. Gleiches gilt für gekündigte Kredite oder Privatinsolvenzen.

Bezüglich der Privatinsolvenzen war die bisherige Praxis so, dass die SCHUFA Holding AG auch diese Einträge drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gelöscht hat.

In einem aktuellen Urteil des OLG Schleswig vom 02.07.2021 wurde die SCHUFA Holding AG jedoch verurteilt, Eintragungen zur Restschuldbefreiung bereits nach Ablauf von sechs Monaten zu löschen. Zwar wurde bezüglich dieses Urteils die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Urteil zeigt jedoch, dass es durchaus sehr gute Chancen gibt, den Eintrag einer Restschuldbefreiung frühzeitig löschen zu lassen.

Einträge im Schuldnerverzeichnis, und somit auch in der SCHUFA, können unter Darlegung gewisser Unterlagen und dem Nachweis der Bezahlung auch frühzeitig gelöscht werden.

Generell können fehlerhafte Einträge, Einträge über geringfügige Forderungen frühzeitig gelöscht werden. Bei titulierten Forderungen sind weitere Umstände erforderlich. Bei völlig falschen Negativeinträgen hat jeder ein Recht darauf, dass die SCHUFA derartige Einträge sofort löscht. Dies zum Beispiel bei einer Namensverwechslung oder Ähnlichem. Aber auch titulierte Forderungen können Sie bei der SCHUFA ggf. vorzeitig löschen lassen, wenn die Forderung beglichen ist, die Eintragung im Schuldnerverzeichnis vom zuständigen Gericht gelöscht wurde und die damalige Gläubigerin/das Inkassounternehmen damit einverstanden ist.

Liegt eine der soeben benannten Voraussetzungen bei Ihnen vor, sollten Sie aus meiner Sicht anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Gerne können wir Ihnen bei der Löschung der Negativeinträge in der SCHUFA behilflich sein.

Foto(s): Bild von Vi Don auf Pixabay

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