Kauf einer in Polen gelegenen Immobilie vom deutschen Insolvenzverwalter (deutsches Insolvenzverfahren)

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Einführung:

In der letzten Woche hat das Grund- und Hypothekenregistergericht in Nowa Sol einen neuen
Immobilieneigentümer registriert – einen polnischen Staatsbürger, der eine in Polen gelegene
Immobilie im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahren von einem deutschen Insolvenzverwalter
erworben hat. Damit bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung unserer Kanzlei.


Aufgrund der Unterschiede im polnischen und deutschen Insolvenzrecht war der Verkauf der
Immobilien nicht der einfachste. Nicht nur ein polnischer Notar weigerte sich, eine notarielle
Urkunde zu erstellen, und forderte die Vorlage der nach polnischem Recht für den Verkauf von
Immobilien erforderlichen Unterlagen. Trotz der Tatsache, dass das Insolvenzverfahren in
Deutschland stattfand und die deutschen Vorschriften darauf Anwendung fanden, knüpften die
polnischen Notare die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kauf von Immobilien an den Ort ihrer
Belegenheit, dh. sie stellten die nach polnischem Recht erforderlichen Bedingungen, einschließlich
des polnischen Insolvenzrecht und forderten die Zustimmung eines deutschen Richters für den
Verkauf. Das deutsche Recht sieht eine solche Zustimmung jedoch nicht vor, und der deutsche
Insolvenzverwalter hat diesbezüglich einen gewissen Ermessensspielraum. Zum Glück haben wir
einen Notar gefunden, den unsere europarechtlich gestützte Rechtsauffassung überzeugt hat und
der nach entsprechender Bestätigung durch das European Notarial Network eine notarielle Urkunde
erstellte, ohne dass eine Zustimmung zum Verkauf einer deutschen Behörde vorgelegt werden
musste.


Ich lade Sie ein, den folgenden Artikel zu lesen, in dem auf der Grundlage der europäischen
Vorschriften die gesetzlichen Bestimmungen zum effektiven Verkauf von in Polen gelegenen
Immobilien im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahrens erläutert werden.




Kauf einer in Polen gelegenen Immobilie von einem deutschen Insolvenzverwalter im Rahmen des deutschen Insolvenzverfahrens - Erwerbsvoraussetzungen und europäisches Recht

Der in Deutschland festgesetzte Insolvenzverwalter veräußert eine zur Insolvenzmasse gehörende, in Polen gelegene Immobilien. Welches Recht gilt gemäß den europäischen Vorschriften? Wird die nach polnischem Recht erforderliche Zustimmung des Justizkommissars für den Verkauf von Immobilien notwendig sein?

Im streitgegenständlichen Sachverhalt wurde trotz der Belegenheit der Immobilie in Polen zu Recht ein Insolvenzverfahren in Deutschland eröffnet, da der Hauptgeschäftssitz des Schuldners in Deutschland lag (Art. 3 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 vom 20.05.2015 über Insolvenzverfahren).

Das deutsche Insolvenzrecht sieht, im Gegensatz zum polnischen Recht, für den Verkauf von Immobilien, die zur Insolvenzmasse gehören, kein Erfordernis der Zustimmung des Gerichts oder einer anderen Behörde zum Verkauf der Immobilie durch den deutschen Insolvenzverwalters vor.

Der Verkauf der in Polen gelegenen Immobilie durch den deutschen Insolvenzverwalter sollte aufgrund der Belegenheit der Immobilie in Polen vor einem polnischen Notar erfolgen. Nicht nur ein Notar in Polen forderte die Zustimmung des im polnischen Insolvenzrecht vorgesehenen Richter zur Erstellung eines notariellen Kaufvertrages über die Immobilien, die zur Insolvenzmasse des deutschen Insolvenzverfahrens gehören. Begründet wurde dies damit, dass als anwendbares Recht das Recht der Belegenheit der Immobilie angenommen wurde, d. h. ausgehend von den Bestimmungen des internationalen Privatrechts das polnische Recht.

Einer der Notare schloss sich unserer Auffassung an, dass das deutsche Insolvenzrecht in diesem Fall Anwendung findet und erstellte ohne Zustimmung des Gerichts einen Immobilienkaufvertrag.

Gemäß Art. 19 Absatz 1 der oben genannten EU-Verordnung unterliegt das deutsche Insolvenzverfahren der direkten Anerkennung auf dem Gebiet Polens und die Entscheidungen des deutschen Insolvenzgerichts entfalten unmittelbare Wirkung in Polen und sind für die polnischen Behörden bindend (Artikel 20 der oben genannten EU-Verordnung). Das auf das Insolvenzverfahren und seine Folgen anzuwendende Recht ist das deutsche Recht, als das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird (Artikel 7 der oben genannten EU-Verordnung).

Haben Sie Fragen in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, so lade ich Sie herzlich zur unser Kanzlei ein.

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Foto(s): canva.com


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