Kein Anerkenntnis der Abmahnkosten durch bloße Abgabe Unterlassungserklärung

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Als Reaktion auf eine (berechtigte) Abmahnung bietet sich oftmals die Abgabe einer Unterlassungserklärung an. Auf diese Weise soll der Streit möglichst schnell und kostengünstig beendet werden. Oftmals ist der Vorwurf berechtigt und eine kostengünstige und schnelle Beendigung der Streitigkeit erscheint ratsam. Oder der Mandant hat schlichtweg kein Interesse an der Fortführung der abgemahnten Handlung und möchte aus diesem Grund den Streit schnell beilegen.

Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht

Es gehört zu dem anwaltlichen Handwerk, eine solche Erklärung so zu formulieren, dass diese ausreicht, um den Streit beizulegen und gleichzeitig den Mandanten so gering wie möglich zu beeinträchtigen. Aus diesem Grund wird u.a. oftmals ein Zusatz, wie „ohne Anerkennung einer Rechtflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“, verwendet. Durch diesen Vorbehalt soll dem Abgemahnten die Möglichkeit erhalten bleiben, im Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Unzulässigkeit der Abmahnung vorzutragen und die sich aus der Abmahnung ergebenden Abmahnkosten nicht übernehmen zu müssen.

Bloße Abgabe der Unterlassungserklärung führt nicht zum Anerkenntnis

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2013 (Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege) entschieden, dass in der Abgabe einer Unterlassungserklärung per se kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht zu sehen ist. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung dient lediglich der Beseitigung der Wiederholungsgefahr. Sie entfaltet ihre Wirkung für die Zukunft und dient der Streitbeilegung. Das durch die Erklärung begründete Vertragsverhältnis ist wirksam und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende Abmahnung unberechtigt war.

Entsprechend ist der reinen Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht zu entnehmen, dass der zugrunde liegende Verstoß anerkannt wird. Dies gilt nach Ansicht des BGH auch dann, wenn entgegen der Gepflogenheiten von der Möglichkeit die Anerkennung einer Rechtspflicht nicht explizit ausgeschlossen wird. Dieser übliche Zusatz hat lediglich klarstellende Funktion.

Empfehlung für die Praxis

Auch wenn der Vorbehalt lediglich klarstellenden Charakter hat, empfiehlt es sich dennoch, diesen zumindest dann zu verwenden, wenn die Belastung mit den Abmahnkosten nicht gleichzeitig anerkannt werden soll. Ist zudem im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine (übereinstimmende) Unterlassung abzugeben, hilft dieser Vorhalt, die Kostenentscheidung zu den eigenen Gunsten zu beeinflussen, indem man sich weiterhin auf den Standpunkt stellt, die Klage war von Anfang an unbegründet und die Unterlassungserklärung wurde zur Streitbeilegung abgegeben.

Über den Autor

Rechtsanwalt Marco Bennek ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Partner der Kanzlei Helmke Rechtsanwälte PartG mit Sitz in Hamburg. Er berät insbesondere Unternehmen in den Bereichen E-Commerce und Wettbewerbsrecht.


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