Kein Arbeitszeugnis in Form eines Schulzeugnisses

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Das Bundesarbeitsgericht ( BAG ) hat in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 ( Az.: 9 AZR 262/20 ) entschieden, dass ein Arbeitszeugnis in Tabellenform bzw. in der Gestaltung eines Schulzeugnisses nicht ausreichend sei, um den Anspruch an ein qualifiziertes Endzeugnis zu erfüllen.

Jeder Arbeitnehmer hat gemäß § 109 GewO bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Endzeugnis, welches sich auf die Art und Dauer der Tätigkeit erstreckt. Das Arbeitszeugnis sollte schriftlich und auf den Firmenpapier in einheitlicher Schrift gedruckt sein. Das Zeugnis sollte keine Flecken, Eselsohren, Rechtsschreibfehler oder Korrekturen, noch Einfügungen oder Radierungen haben. Es darf zudem getackert werden und auf das Format eines üblichen Briefumschlages gefaltet sein ( LAG Reinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017, Az.: 5 Sa 314/17 )

Das BAG hatte in seiner Entscheidung vom 27.04.2021 ein Zeugnis vorliegen, welches in Tabellenform Schulnoten für Pünktlichkeit, Arbeitstempo und Fachkenntnisse auswies. Eine solche Beurteilung sei nicht ausreichend, um den Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis zu erfüllen. Eine zulässige Beurteilung des Arbeitnehmers ist laut dem Urteil nicht gegeben, weil individuelle Hervorhebungen und Differenzierungen fehlten. Laut den entscheidenden Richtern seien so besondere Eigenschaften, Kenntnisse oder Fähigkeiten, die den Arbeitnehmer für neue Arbeitgeber interessant machen könnten, ableitbar. Dies sei nur durch einen Fließtext möglich.

Der Arbeitnehmer hatte im vorliegenden Fall einen Anspruch auf ein berichtigtes Zeugnis.


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