Keine Fitnessstudiobeiträge während coronabedingter Schließung

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Mit dem heutigen Tage hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) endlich über die viel diskutierte Frage, der Mitgliedsbeiträge im Fitnessstudio während der pandemiebedingter Schließung entschieden ( Az.: XII ZR 64/21 ) .

Was war passiert?

Der Kläger war in Niedersachsen Mitglied in einem Fitnessstudio. Dieses musste während der Pandemie, wie so viele andere auch, schließen und der Kläger konnte nicht trainieren. Im Zeitraum vom 16. März bis 04. Juni 2020 war das Studio auf Grund der gesetzlichen Vorgaben geschlossen. Der Kläger hatte dem Studio erlaubt die monatlichen Beiträge in Höhe von 29,00 EUR mittels Lastschrift von seinem Konto abzubuchen. Der Kläger forderte daraufhin von dem Betreiber des Studios für die geschlossene Zeit die Beiträge zurück bzw. hätte sogar einen Wertgutschein über die Beitragshöhe akzeptiert. Dies wurde vom Besitzer des Studios jedoch abgelehnt- lediglich eine „Gutschrift über Trainingszeit“ wurde dem Kläger angeboten.

Bisher wurde die Rechtslage bei den unteren Gerichten sehr unterschiedlich betrachtet. Der BGH hat nunmehr festgestellt, dass bei Verträgen mit einer mehrmonatigen festen Laufzeit sei „gerade die regelmäßige und ganzjährige Öffnung und Nutzbarkeit des Studios von entscheidender Bedeutung“. Während des Lockdowns konnte dieser Vertragszweck jedoch nicht erreicht werden.

Gemäß § 275 Abs. 1 BGB ist jedoch der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Rechtliche Unmöglichkeit ist gegeben, wenn ein geschuldeter Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf. So lag der Fall in obiger Sache.

Während des Zeitraums, in dem die Beklagte aufgrund der hoheitlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ihr Fitnessstudio schließen musste, war es ihr rechtlich unmöglich, dem Kläger die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit ihre vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Damit war der Kläger jedoch nicht verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Vielfach argumentierten die Betreiber des Fitnessstudios, dass der Vertrag wegen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs.1 BGB anzupassen sei und sich die vereinbarte Vertragslaufzeit um die Zeit, in der das Fitnessstudio geschlossen werden musste, verlängert werden muss. Diese Auffassung wurde durch diverse Gerichte sehr konträr entschieden. Während Amtsgerichte bspw. in Torgau, Ibbenbüren, Zeitz, Minden oder Paderborn dieser Auffassung zustimmten, wurde die Rechtsauffassung von Amtsgerichten bspw. In Papenburg, Döbeln, Büdingen, Schöneber, Frankenthal oder Augsburg eindeutig abgelehnt. Das Landgericht in Osnabrück hatte dann die Entscheidung darüber dem BGH vorgelegt. Die Richter am obersten Gerichtshof haben sich in der heutigen Entscheidung auch mit dieser Frage beschäftigt. Allerdings erteilten sie der Verlängerung der Verträge, für die Dauer der Schließung, eine Absage.

Damit wurden die Rechte der Mitglieder in beiden Fragen gestärkt- die Mitglieder können nunmehr die Beiträge für die pandemiebedingten Schließung zurückfordern und müssen sich eine Vertragsverlängerung für diesen Zeitraum nicht gefallen lassen.

Interessant dürfte die Entscheidung nicht nur für Mitglieder in Fitnessstudios, sondern auch für Verträge in Tanzschulen, Musikschulen oder ähnliches sein.

BGH, Urteil vom 04.05.2022, Az.: XII ZR 64/21


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