Gilt „Rechts vor Links“ auch auf Parkplätzen?

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Es ist eine alltägliche Situation: Zwei Autofahrer begegnen sich auf einem Parkplatz und es stellt sich die Frage, welcher von Beiden vorfahrtsberechtigt ist. Gilt die Regelung „Rechts vor Links“ auch auf Parkplätzen?

Nach Auffassung des Landgerichts Detmold ( Urteil vom 2. Mai 2012- Az. 10 S 1/12 ) soll die grundlegende Vorfahrtsregel „rechts vor links“ aus § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO auf Parkplätzen nur eingeschränkt gelten. Sobald der Parkplatz lediglich Parkflächenmarkierungen aufweist, soll das besondere Rücksichtnahmegebot gemäß § 1 Abs. 2 StVO gelten.

Das Landgericht Detmold hatte über einen Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo zu urteilen. Was war passiert? Auf dem Parkplatz eines Kaufhauses waren nur Parkbuchten auf der Parkfläche eingezeichnet. Weitere straßenähnliche Markierungen gab es nicht. Der Kläger, welcher „von rechts“ kam, kollidierte mit dem „von links“ kommenden Unfallgegner. Beim Amtsgericht in Lemgo unterlag der Kläger zunächst mit seiner Argumentation, dass der Unfallgegner die Vorfahrt nicht beachtet hätte. Das Amtsgericht war der Auffassung beide Verkehrsteilnehmer hätte das besondere Gebot der Rücksichtnahme zu beachten gehabt. Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ sei nur dort anzuwenden, wo der Straßencharakter klar und unmissverständlich durch Markierungen erkennbar wäre. Im vorliegenden Fall wies der Parkplatz nur Parkflächenmarkierungen in Form von Parkbuchten auf, so dass die Regelung nicht gelten könne. Diese Auffassung wurde in der Berufung durch das Landgericht Detmold bestätigt. Daher konnte der Kläger nur einen Teil seines Schadens von der gegnerischen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen.

Landgericht Detmold: Urteil vom 2. Mai 2012- Az. 10 S 1/12


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