Kein automatischer Verfall von Urlaubsansprüchen

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Nach der bisherigen Rechtslage war der Arbeitnehmer verpflichtet, seinen Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Hierzu lautet § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz:

„Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.“

Bisher war der Arbeitnehmer daher verpflichtet, selbst darauf zu achten, dass ihm der ihm zustehende Urlaub auch gewährt wird. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung musste er auch im Zweifel nachweisen, dass er den Urlaub beantragt hatte, ihm dieser aber im laufenden Kalenderjahr vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen verwehrt wurde. War er hierzu nicht in der Lage, musste er sich damit abfinden, dass die ihm nicht gewährten Urlaubstage mit dem 31. Dezember eines Kalenderjahres ersatzlos verfielen. Diese Rechtslage hat sich nun grundlegend geändert. Mit Urteilen vom 6.11.2018 (C-619/16 und C-684/16) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der automatische Verfall von Urlaubsansprüchen gegen europäisches Recht verstößt.

Nach dem Leitsatz der Entscheidungen können Urlaubsansprüche nur dann noch verfallen, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt wurde, die fraglichen Urlaubstage rechtzeitig zu nehmen, was der Arbeitgeber zu beweisen habe.

Da die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch rückwirkende Geltung entfaltet, können Arbeitnehmer nunmehr unter dem o. g. Voraussetzungen Urlaubsansprüche aus den Vorjahren noch geltend machen.

Vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen sind hierauf nicht anzuwenden.


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