Mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, aber Bußgeldverfahren eingestellt

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Der Betroffene fuhr mit 77 km/ h (nach Toleranzabzug) innerhalb einer geschlossenen Ortschaft und wurde von einem Geschwindigkeitsmessgerät Typ Traffistar geblitzt. Gegen den Bußgeldbescheid setzte er sich mit einem Einspruch zur Wehr. Mit seinem Antrag, über die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung ein Sachverständigengutachten einzuholen, blieb der Betroffene in zwei Gerichtsinstanzen erfolglos. 

Daraufhin legte der Betroffene beim zuständigen Landesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein, mit der Begründung, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten. 

Er argumentierte, dass das verwendete Geschwindigkeitsmessgerät die Positionsdaten aus der Geschwindigkeitsmessung nicht speichert, sodass eine nachträgliche Überprüfung dieser Daten nicht mehr möglich sei. Ohne Einsichtnahme in die Rohmessdaten der Messung, könne jedoch die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit durch einen Sachverständigen nachträglich nicht mehr überprüft werden. 

Der saarländische Verfassungsgerichtshof gab ihm Recht und hob die vorinstanzlichen Urteile auf.

Nach dieser Entscheidung (Urteil vom 5.7.2019 -Lv 7/17) kann eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Gerät, das die Rohmessdaten nicht abspeichert, nicht zu einer Verurteilung des Betroffenen führen, da es dem Betroffenen die Möglichkeit nimmt, sich mit den tatsächlichen Grundlagen des gegen ihn erhobenen Vorwurfs auseinanderzusetzen. Das Argument, der Geschwindigkeitsverstoß habe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit tatsächlich stattgefunden, ließ das Gericht nicht gelten. Die Verteidigung eines von einem staatlichen Verfahren Betroffenen könne nicht allein mit dem Argument abgeschnitten werden, sie werde den gegen ihn erhobenen Vorwurf ohnehin nicht entkräften können. 

Gleiches gilt übrigens auch für das Messgeräte PoliScan, das ebenfalls nicht die Rohmessdaten der Messung abspeichert.


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