Kein Entgelt für die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung

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Bei Darlehen mit fester Sollzinsbindung bestehen die Banken bei vorzeitiger Rückzahlung eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung. Dafür erheben die Bank regelmäßig Gebühren. In einer aktuellen Entscheidung setzt sich das OLG Frankfurt am Main mit der praxisrelevanten Frage auseinander, ob im Zusammenhang mit der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Bearbeitungsentgelte zulässig vereinbart werden können.

Verwendete Klausel

Die streitgegenständliche Klausel der Bank lautet:

"6.1 Sonderleistungen im Kreditgeschäft

6.1.1 bei der Kreditbearbeitung (...)

Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei Allgemein-Darlehensverträgen je Darlehenskonto 100,00 EUR sowie bei vor dem 21. März 2016 abgeschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen je Darlehenskonto (...)

Die `Höhe des angegebenen Berechnungsentgeltes ist bei Allgemein-Verbaraucherdarlehensverträgen nach § 502 Abs.3 BGB begrenzt.

Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Gegenbeweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden verursacht wurde. Wird auf Grundlage der vorgenommenen Berechnung das Verbraucherdarlehen abgelöst, wird das Entgelt auf die Vorfälligkeitsentschädigung angerechnet (...)"

Bankkunde hat unentgeltlichen Auskunftsanspruch über Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung

Nach Auffassung der OLG Frankfurt hält die verwendete Entgeltklausel einer Inhaltskontrolle nicht stand, da sie ein unzulässiges Entgelt für die Erfüllung nebenvertraglich begründeter Pflichten der Bank darstelle. Denn dem Bankkunden, der ein Darlehen vorzeitig zurückzahlen möchte, stehe ein unentgeltlich zu erbringender Auskunftsanspruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung gegen die Bank zu. Die Bank erbringe mit der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung somit keine zusätzliche Sonderleistung, die eine gesonderte Vergütung rechtfertige. Es handle sich für Allgemein-Darlehensverträge und vor dem 21.3.2016 geschlossene Immobiliendarlehensverträge um eine unzulässige Preisnebenabrede.

Auch hält es das OLG Frankfurt bezüglich des Auskunftsanspruchs gegen die Bank für unerheblich, ob das Darlehen letztlich zurückbezahlt wird oder nicht. Auch bei Nichtrückführung des Darlehens nach Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Bank darf diese hierfür kein Entgelt erheben.

Entscheidung ist rechtskräftig

Das OLG Frankfurt hatte die Revision zum BGH im Urteil zugelassen, jedoch ist die Entscheidung zwischenzeitlich rechtskräftig geworden. Betroffene, denen ein Bearbeitungsentgelt für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet wurde, können deswegen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren, beginnend ab Ende des Jahres, in dem das unzulässige Entgelt erhoben wurde, dieses von der Bank zurückfordern. Wurde das Darlehen z.B. am 30.06.2020 zurückbezahlt, beginnt die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020 und endet am 31.12.2023. Für Zeiträume vor 2020 kommt es für die Frage des Beginns der Verjährung darauf an, ob dem Betroffenen eine Klageerhebung zur Hemmung der Verjährung zumutbar war. Dies ist stets eine Frage des Einzelfalles.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt Betroffene bundesweit insbesondere bei der Rückforderung von Vorfälligkeitsentschädigungen und damit zusammenhängenden Entgelten, bei Widerruf von Darlehensverträgen und im Rahmen der Verteidigung gegen Bereitsstellungszinsen. Gerne steht er auch Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zur Verfügung.



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